Unternehmerinnen und Unternehmern,
die versuchen, im Hinblick auf den akuten Mangel an Atemschutzmasken ihren Beitrag
zu leisten und selbst solche Masken häkeln, stricken, nähen, zu verkaufen und
damit selbst so ein bisschen Geld in die leeren Kassen zu bringen, drohen möglicherweise Abmahnungen von spitzfindigen Abmahnanwälten und Abmahnverbänden, die
ihrerseits die Corona-Krise als neues Geschäftsmodell erkannt haben könnten.
Bestimmte
Aussagen zu solchen Ersatzprodukten im Zusammenhang mit dem Corona Virus oder sonstige Wirkungsbehauptungen können dabei problematisch sein.
Allein die Bewerbung des fabrizierten
Produktes als „Mundschutz“, „Atemschutz“ oder „Atemschutzmaske“ kann, ebenso
wie gesundheitsbezogene Aussagen, dazu führen, dass der Betroffene eine
wettbewerbsrechtliche Abmahnung erhält, mit welcher er nicht nur zur
Unterlassung verpflichtet werden soll, sondern auch erhebliche Anwaltskosten
gefordert werden.
Gestützt werden können solche
Abmahnungen ggf. auf § 4 Absatz 2 des Medizinproduktgesetzes (MPG).
Händler, die ihre Produkte als
Atemschutzmasken, Corona-Schutz oder auf ähnliche Weise anbieten, sollten dies
tunlichst unterlassen, und zwar selbst dann, wenn in der Werbung auch ein
Hinweis erfolgt, dass es sich nicht um Medizinprodukte handelt, oder der Grad
der Wirkung nicht bekannt ist.
Widmung ist das Problem
Wer sein Produkt beispielsweise als
Atemschutzmaske oder Corona-Schutz anbietet, gibt dem Produkt eine „Widmung“
und sichert kaufrechtlich gesehen eine Eigenschaft des Produktes zu, die es
unter Umständen gar nicht hat, auch wenn nicht von der Hand zu weisen sein dürfte,
dass viele solcher Produkte die Ansteckungsgefahr mindern könnten. Ein
relativierender aufklärender zusätzlicher Hinweis wird daran nicht viel ändern.
Was müssen Sie tun, wenn Sie
solche systemrelevante Produkte in den Verkehr bringen?
Wenn Sie Produkte anbieten, mit
denen Sie meinen, die Ansteckungsgefahr zu mindern oder sonst wie Ihren Beitrag
für die Allgemeinheit leisten zu können, verzichten Sie unbedingt auf Bezeichnungen
wie „Schutz“, „Atemschutz“, „Atemschutzmaske“, „Coronaschutz“ oder dergleichen.
Soweit Sie solche Surrogate anbieten, verwenden Sie, wenn Sie z. B. Mundbedeckungen anbieten, eine Bezeichnung, wie eben „Mundbedeckung“, "Mundabdeckung", „Maske“, „Mundmaske“ oder
dergleichen und verzichten Sie dringend auf Wortbestandteile, wie „Schutz“ oder
gar „Corona-Schutz“ oder sonstige Hinweise auf das Corona Virus sowie jegliche
Wirkungsbehauptungen.
Wir beraten Sie kostenlos
Wer solche oder andere systemrelevante Produkte im Zusammenhang mit Corona anbietet und nicht weiß, wie er sie
bewerben darf oder Zweifel hat, was zu tun ist oder wer eine Abmahnung wegen
entsprechender Werbung erhalten hat, erhält bei uns kostenlosen Rechtsrat nicht
nur im Rahmen unserer Standard-Gratis-Erstberatung bei Abmahnungen, sondern
auch für sämtliche Folgeberatungen. Bitte verstehen Sie aber, dass es uns
berufsrechtlich leider untersagt ist, sie kostenlos im Gerichtsverfahren zu
vertreten – ausgenommen ist natürlich die Vorab-Beratung, um zu klären, was Sie
bei bereits eingeleiteter gerichtlicher Inanspruchnahme tun können.