Aktuell sprechen Verbraucherschutzverbände wie der Deutsche Konsumentenbund Abmahnungen wegen aggressiver geschäftlicher Praktiken aus, durch welche die Bedürfnisse der Verbraucher in erschreckendem Ausmaß ausgenutzt werden.
Auf Plattformen wie eBay und Amazon werden Waren, wie Desinfektionsmittel, Einweghandschuhe und Atemschutzmasken, die aufgrund der Corona-Krise allgemein schwer verfügbar sind, zu Höchstpreisen gehandelt. Abgesehen davon, dass es auch moralisch besonders verwerflich ist, schwer verfügbare Produkte zu "hamstern", um sie dann gewinnbringend zu veräußern, sollten Verkäufer hier auch die rechtliche Situation im Auge behalten:
Auf Plattformen wie eBay und Amazon werden Waren, wie Desinfektionsmittel, Einweghandschuhe und Atemschutzmasken, die aufgrund der Corona-Krise allgemein schwer verfügbar sind, zu Höchstpreisen gehandelt. Abgesehen davon, dass es auch moralisch besonders verwerflich ist, schwer verfügbare Produkte zu "hamstern", um sie dann gewinnbringend zu veräußern, sollten Verkäufer hier auch die rechtliche Situation im Auge behalten:
Nach § 4a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) handelt nämlich unlauter, wer eine aggressive geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die dieser andernfalls nicht getroffen hätte.
Die Vorschrift sieht vor, dass für die Feststellung, ob eine geschäftliche Handlung aggressiv ist, u. a. maßgebend ist, ob bewusst konkrete Unglückssituationen oder Umstände ausgenutzt werden, die von solcher Schwere sind, dass sie das Urteilsvermögen des Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers beeinträchtigen, um dessen Entscheidung zu beeinflussen.
Wer nun Waren hortet, die allgemein aufgrund der Corona Krise schwer verfügbar sind, um sie dann zu erheblich höheren Preisen, als üblich, zu verkaufen, riskiert damit also eine kostenträchtige Abmahnung.
Aber nicht nur in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht drohen bei Corona-Wucher Sanktionen. Das Bürgerliche Gesetzbuch sieht in § 138 Abs. 2 BGB vor, dass wucherische Geschäfte nichtig sind, d. h. rückabgewickelt werden können.
Auch das Strafgesetzbuch stellt Wucher in § 291 StGB unter Strafe.