Die Garantie ist ein freiwilliges
Versprechen des Verkäufers oder Herstellers, mit welcher diese dem Käufer über
das gesetzliche Gewährleistungsrecht hinausgehende Rechte einräumen. Das
Bewerben einer Garantie löst umfangreiche Informationspflichten aus.
Abgrenzung zur Gewährleistung
Unabhängig vom Bestehen einer Garantie
steht dem Käufer stets die
gesetzliche zweijährige Gewährleistung (z. B. Rücktritt, Schadensersatz,
Minderung, Nacherfüllung) zu. Soll es dabei bleiben, bezeichnen Sie diese
Rechte niemals als Garantie, da
diese Rechte von Gesetzes wegen bestehen. Die Bezeichnung der gesetzlichen Gewährleistungsrechte
des Verbrauchers als „Garantie“ ist nämlich wettbewerbswidrig. Räumt der
Hersteller eine über die gesetzliche Gewährleistung hinausgehende Garantie ein
oder möchten Sie dies tun, muss diese über die (zweijährige) Gewährleistung des
Verbrauchers inhaltlich hinaus gehen, damit es sich überhaupt um eine Garantie
handelt. Eine beworbene Garantie darf auch unter keinen Umständen an der einen
oder anderen Stelle die stets greifenden Gewährleistungsrechte des Verbrauchers
einschränken, auch wenn sie ihm woanders mehr Rechte einräumen würde.
Person des Garantiegebers irrelevant für Informationspflichten
Die Bewerbung einer Garantie löst
unabhängig von der Person des Garantiegebers (Hersteller oder Verkäufer) Informationspflichten
für beide aus. D. h., wenn der Hersteller eine Garantie gewährt, muss auch der
Verkäufer gegenüber dem Verbraucher die Bedingungen der Garantie des
Herstellers in klarer und verständlicher Weise mitteilen. Das regelt Art. 246a
§1 Nr. 9 EGBGB.
Inhalt der Garantie
Den Inhalt einer
Garantieerklärung regelt § 443 BGB, der lautet:
(1) Geht der Verkäufer, der Hersteller oder
ein sonstiger Dritter in einer Erklärung oder einschlägigen Werbung, die vor
oder bei Abschluss des Kaufvertrags verfügbar war, zusätzlich zu der
gesetzlichen Mängelhaftung insbesondere die Verpflichtung ein, den Kaufpreis zu
erstatten, die Sache auszutauschen, nachzubessern oder in ihrem Zusammenhang
Dienstleistungen zu erbringen, falls die Sache nicht diejenige Beschaffenheit
aufweist oder andere als die Mängelfreiheit betreffende Anforderungen nicht
erfüllt, die in der Erklärung oder einschlägigen Werbung beschrieben sind
(Garantie), stehen dem Käufer im Garantiefall unbeschadet der gesetzlichen
Ansprüche die Rechte aus der Garantie gegenüber demjenigen zu, der die Garantie
gegeben hat (Garantiegeber).
(2) Soweit der Garantiegeber eine Garantie
dafür übernommen hat, dass die Sache für eine bestimmte Dauer eine bestimmte
Beschaffenheit behält (Haltbarkeitsgarantie), wird vermutet, dass ein während
ihrer Geltungsdauer auftretender Sachmangel die Rechte aus der Garantie
begründet.
Informationspflichten vor Vertragsschluss
Den Inhalt der
Informationspflichten regelt § 479 BGB, der vorgibt:
(1) Eine Garantieerklärung (§ 443) muss
einfach und verständlich abgefasst sein. Sie muss enthalten:
1. den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte
des Verbrauchers sowie darauf, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt
werden, und
2. den Inhalt der Garantie und alle
wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich
sind, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des
Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers.
(2) Der Verbraucher kann verlangen, dass ihm
die Garantieerklärung in Textform mitgeteilt wird.
(3) Die Wirksamkeit der
Garantieverpflichtung wird nicht dadurch berührt, dass eine der vorstehenden
Anforderungen nicht erfüllt wird.
Wenn Sie also mit einer Garantie
werben, müssen Sie vor Vertragsschluss möglichst im Blickfang der
Garantiebewerbung oder durch eindeutige Verlinkung auf die Garantiebedingungen notwendigerweise
angeben:
- Den Hinweis auf die gesetzlichen Gewährleistungsrechte und darauf, dass diese nicht durch die Garantie eingeschränkt sind.
- Den Inhalt der Garantie (s. o.), also ob und wann Sie
1.
den Kaufpreis erstatten,
2.
die Sache austauschen,
3.
nachbessern oder
4
in ihrem Zusammenhang Dienstleistungen zu
erbringen, falls die Sache nicht diejenige Beschaffenheit aufweist oder andere
als die Mängelfreiheit betreffende Anforderungen nicht erfüllt
- Die weiteren Garantiebedingungen (Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB; § 479 Abs. 1 Nr. 2 BGB), d. h. insbesondere:
1.
Wann liegt ein Garantiefall vor?
2.
Was muss der Kunde tun, um in den Genuss der
vorgenannten Sonderleistungen zu gelangen?
3.
Welche weiteren Angaben muss der Kunde zur
Geltendmachung der Garantie ggf. machen?
4.
Ist die Garantie räumlich (z. B. auf
Deutschland), zeitlich (gibt es eine Frist zur Geltendmachung? Wann beginnt
diese und wann endet diese?) oder sachlich (z. B. nur auf Teile des Produktes)
beschränkt.
- Namen und Anschrift des Garantiegebers (z. B. Hersteller oder Verkäufer).