Donnerstag, 22. März 2018

Landgericht Berlin entscheidet: Spamversand an einen Unternehmer ist ein Eingriff in eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb


Landgericht Berlin
Im Namen des Volkes


Geschäftsnummer: 52 O 246/17                             Verkündet am: 15.03.2018 


In dem Rechtsstreit


Klägerin,

Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Christian von der Heyden,
Konstanzer Straße 6, 10707 Berlin,

g e g e n


 ...
Beklagte,

Prozessbevollmächtigte
Rechtsanwältin ...,


hat die Zivilkammer 52 des Landgerichts Berlin in Berlin – Mitte, Littenstraße 12-17, 10179 Berlin, im schriftlichen Verfahren, bei dem Schriftsätze bis zum 19.02.2018 eingereicht werden konnten, durch die Richterin am Landgericht … als Einzelrichterin

f ü r   R e c h t   e r k a n n t :


1.      Das Versäumnisurteil des Landgerichts Berlin vom 10. November 2017 -52 O 246/17
wird aufrechterhalten.

2.      Die Beklagte hat auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu trage

3.      Das Versäumnisurteil ist hinsichtlich des Unterlassungstenors zu 1. gegen Sicherheitsleitung in Höhe von 6.000,00 €, im Übrigen gegen Sicherheitsleitung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden.



Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Zusendung unerwünschter Werbe-Emails in Anspruch.

Sie behauptet, die Beklagte habe ihr seit dem Jahr 2015 ununterbrochen Werbe-E-Mails ohne Einwilligung geschickt. Sie haben Beklagte bereits mit E-Mail vom 23. September 2015 (Anlage K2) aufgefordert, ihre keine derartigen E-Mails mehr zu schicken und ihre E-Mail-Adresse aus dem Newsletter zu entfernen. Dessen ungeachtet habe die Beklagte ihr weiterhin Werbe-E-Mails zugesandt, weshalb eine weitere Unterlassungsaufforderung mit E-Mail vom 12. Juni 2017 erfolgt sei. Danach sei dennoch am 27. Juni 2017 eine weitere Werbe-Mail übersandt worden, woraufhin die Klägerin ihren Prozessbevollmächtigten mit der Abmahnung der Beklagten beauftrage.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 04. Juli 2017 mahnte die Klägerin die Beklagte ab und forderte sie vergeblich zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie zur Zahlung der für die Abmahnung angefallenen Rechtsanwaltskosten auf.

Mit Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren vom 10. November 2017 hat das Gericht, nach Rücknahme des Zahlungsantrags durch die Klägerin um 132,80 €, die Beklagte wie folgt verurteilt. Mit Tenor zu 1. hat das Gericht der Beklagten bei Meidung eines Gericht für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00€, ersatzweise Ordnungshaft oder einer Ortungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft jeweils zu vollstrecken an der Geschäftsführerin, untersagt, an die Klägerin ohne deren Einwilligung Werbe E-Mails zu versenden oder versenden zu lassen. Mit Tenor zu 2. hat es die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 480,00€ nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12. Juli 2017 zu zahlen.

Gegen das ihr am 17. November 2017 zugestellte Versäumnisurteil hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 20. November 2017 Einspruch eingelegt.

Die Beklagte behauptet, es habe eine langjährige Kundenbeziehung zwischen ihr als Lieferant und der FU Berlin bestanden, und zwar dergestalt, dass sie sich mit der Vorstellung neuer Produkte und zeitlich begrenzten Sonderaktionen sowohl an den Zentraleinkauf, als auch an die entsprechenden Institute direkt wenden könne. Die Klägerin sei als Institut für … als Ansprechpartner hinterlegt und habe daher ebenfalls per E-Mails Informationen über neue Produkte erhalten. Dies allein auf der Grundlage der langjährigen Geschäftsbeziehung mit der FU. Sie behauptet, die beanstandete E-Mail vom 27. Juni 2017 sei aufgrund eines internen Versehens erfolgt, einem internen Kommunikationsfehler, der noch am selben Tag behoben worden sei. Noch am 27. Juni 2017 habe sie sich für die übersandte E-Mail entschuldigt und der Klägerin mitgeteilt, dass nunmehr sichergestellt sei, dass sie trotz Kundenbeziehung keine Produktinformationen mehr erhalte. Zum Beleg berufe sie sich auf die Anlagen B5-B7. Es sei auch deutlich gemacht worden, dass die Klägerin nur als Repräsentant eines Institutes von der Beklagte angesprochen worden sei. Die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sei vor diesem Hintergrund unverständlich und völlig übergezogen.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlage Bezug genommen.


Entscheidungsgründe:

Der Einspruch der Beklagten ist zulässig, da form- und fristgerecht eingelegt, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

1.
Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß Ziffer 1. des Versäumnisurteils gemäß §§ 823, 1004 BGB zu.

Nach ständiger Rechtsprechung (vergl. zuletzt BGH NJW 2017, 2119) stellt das Zusenden von Werbe-E-Mails an Unternehmen ohne deren ausdrückliche Einwilligung einen rechtswidrigen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb dar.

Dabei kommen die Maßstäbe des § 7 UWG auch im Rahmen der Prüfung eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb gem. § 823 I BGB zur Anwendung (Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, § 7 Rn. 14). Gegenstand des Schutzes ist die Verhinderung des Eindringens des Webenden in die geschäftliche Sphäre, insbesondere die Ungestörtheit der Betriebsabläufe des sonstigen Marktteilnehmers; es soll verhindert werden, dass dem Marktteilnehmer Werbemaßnahmen gegen seinen erkennbaren und mutmaßlichen Willen aufgedrängt werden (vgl. BGH, NJW-RR 2016, 1511). Unverlangt zu gesendete E-Mail-Werbung erfolgt betriebsbezogen und beeinträchtigt den Betriebsablauf im Unternehmen des Empfängers. Bei den von der Beklagten übersandten E-Mails gemäß Anlagenkonvolut Anlage K 1 handelt es sich um Werbung im Wesentlichen für Einweghandschuhe.

Die Werbe-E-Mails der Beklagten waren nicht durch eine vorherige ausdrückliche Einwilligung der Klägerin gedeckt.

Ob es eine langjährige Kundenbeziehung zwischen der Beklagten als Lieferant und der FU Berlin dergestalt gab, dass die Beklagte Werbe-Mails über neue Produkte und zeitlich begrenzten Sonderaktion sowohl an den Zentraleinkauf, als auch an die entsprechenden Institute direkt wenden könne, kann dahingestellt bleiben, da hieraus schon nicht eine ausdrückliche Einwilligung der bei der FU Berlin gelisteten einzelnen Institute zur Übersendung von Werbe-Mails durch die Beklagte abgeleitet werden kann.

Aus der permanenten Übersendung von Werbe-E-Mails kann hier auch nicht auf eine konkludente Einwilligung der Klägerin geschlossen werden. Vielmehr hat die Klägerin der Übersendung von Werbemails mehrfach ausdrücklich widersprochen, und zwar bereits im November 2015, zuletzt mit der E-Mail vom 12 Juni 2017 (anklage K 1). Dennoch hat die Beklagte hiernach unstreitig noch am 27. Juni 2017 eine weitere Werbe-Mail übersandt. Ob dies – wie sie vorgetragen hat – aufgrund eines Kommunikationsfehlers geschehen ist, kann dahingestellt bleiben, da der Unterlassungsanspruch verschuldensunabhängig ist. Im Übrigen hätte sie aber bereits nach E-Mail der Klägerin vom 23. November 2015, in der diese ausdrücklich erklärt hatte, dass sie keine weiteren Werbe-E-Mails erhalten wolle und sofort alle ihre Adressen aus dem Newsletterversand gelöscht werden sollen, reagieren müssen und die Klägerin aus dem Verteiler herausnehmen müssen.

Die Wiederholungsgefahr ist durch die Verstöße indiziert und hatte nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beseitigt werden können, wozu die Beklagte nicht bereit war.

2. Der Klägerin steht auch ein Anspruch auf Ersatz der durch die anwaltliche Abmahnung vom 27.06.2017 (Anlage K2) entstandenen Kosten nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag und als Schadensersatz gemäß § 823 BGB zu. Zum einsatzfähigen Schaden gehören auch die Kosten der Rechtsverfolgung.
Die Abmahnung war berechtigt, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen zu Ziffer 1 ergibt, auf die insoweit Bezug genommen werden kann. Es lag auch Verschulden vor. Die Beklagte hätte bereits nach der E-Mail der Klägerin vom 23. November 2015, in der die ausdrücklich erklärt hatte, dass sie keine weiteren Werbe-E-Mails erhalten wolle und sofort alle ihre Adressen aus dem Newsletterversand gelöscht werden sollen, reagieren müssen und die Klägerin aus dem Verteiler herausnehmen müssen. Dies ist unstreitig nicht geschehen. Dass die Beklagte unmittelbar nach der Unterlassungsaufforderung von Juni 2017 tätig geworden ist und den Auftrag erteilt hat, zur Herausnahme der Klägerin aus dem Verteiler, ist ebenfalls nicht dargelegt. Auch ein Kommunikationsfehler im Rahmen ihres Geschäftsbetriebs muss sich die Beklagte im Übrigen als Verschulden zurechnen lassen. Der Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten ist auch in der jetzt noch geltend gemachten Höhe nach einem Gegenstandwert von 6.000,00€ begründet. Dieser Wert entspricht dem vom Kammergericht (KG Beschluss vom 17. Mai 2016 – 5 W 209/15-) und der Kammer in ständiger Rechtsprechung bei belästigender E-Mail-Werbung gegenüber Gewerbetreibenden ansetzt.

Der Entscheidung über die Vollstreckbarkeit folgt §§ 709 Satz 3 ZPO