Der IDO Verband aus Leverkusen - aktuell laut Trusted Shops Deutschlands größte "Abmahnfabrik" - musste nun mit Beschluss des Landgericht Hamburg vom 20.02.2018 - 327 O 18/17 - aus formellen Gründen eine kostenträchtige Niederlage einstecken.
Der IDO Verband aus Leverkusen hatte einen Fahrradhändler abgemahnt und darin verschiedene Aussagen auf dessen Internetauftritt für wettbewerbswidrig gehalten. Der Abgemehnte gab darauf hin auf Rat der Kanzlei von der Heyden aus Berlin nicht die geforderte strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ab, sondern ließ es auf ein gerichtliches Verfahren ankommen. Dem IDO Verband teilte die Kanzlei von der Heyden mit, dass die Ansprüche zurückgewiesen werden würden und die Kanzlei für das gerichtliche Verfahren zustellungsbevollmächtigt sei.
Das Landgericht Hamburg erließ daraufhin zunächst die vom IDO Verband beantragte sog. einstweilige Verfügung und erlegte dem Betroffenen die Kosten des Verfahrens auf. Der IDO Verband stellte darauf hin zwar dem Abgemahnten die einstweilige Verfügung binnen der zwingend einzuhaltenden Monatsfrist (§ 929 Abs. 2 ZPO) zu, versäumte es jedoch, die einstweilige Verfügung der Kanzlei von der Heyden binnen Monatsfrist zuzustellen. Genau das ist aber erforderlich, wenn sich für das gerichtliche Verfahren ein Rechtsanwalt bestellt hat.
Die Kanzlei von der Heyden beantragte daher für den Abgemahnten Prozesskostenhilfe zur Einlegung des Widerspruchs gegen die einstweilige Verfügung unter Hinweis auf die fehlerhafte Zustellung. Das Landgericht wies den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurück und begründete dies damit, dass der IDO Verband zwar die einstweilige Verfügung nicht rechtzeitig zugestellt habe, weil die Zustellung an den Abgemahnten und nicht an dessen Rechtsanwälte erfogte, allerdings habe der Abgemahnte seinem Rechtsanwalt selbst unstreitig binnen der Monatsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO eine Kopie der einstweiligen Verfügung per Post übersandt.
Nachdem jedoch das Hanseatische Oberlandesgericht mit Beschluss vom 22.12.2017 - 3 W 38/17 - die Entscheidung des LG Hamburg über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe kassiert und dem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe stattgegeben hatte - die Zustellung einer Kopie durch den Abgemahnten an seinen eigenen Anwalt genügte nicht - gab der Abgemahnte vorsorglich - da er sein Geschäft ohnehin aufgegeben hatte - eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab und legte Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung ein. Auf die daraufhin erfolgte sog. übereinstimmende Erledigungserklärung musste das Landgericht Hamburg nur noch über die Kosten entscheiden, welche es dem IDO Verband auferlegte.
Der IDO Verband aus Leverkusen hatte einen Fahrradhändler abgemahnt und darin verschiedene Aussagen auf dessen Internetauftritt für wettbewerbswidrig gehalten. Der Abgemehnte gab darauf hin auf Rat der Kanzlei von der Heyden aus Berlin nicht die geforderte strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ab, sondern ließ es auf ein gerichtliches Verfahren ankommen. Dem IDO Verband teilte die Kanzlei von der Heyden mit, dass die Ansprüche zurückgewiesen werden würden und die Kanzlei für das gerichtliche Verfahren zustellungsbevollmächtigt sei.
Das Landgericht Hamburg erließ daraufhin zunächst die vom IDO Verband beantragte sog. einstweilige Verfügung und erlegte dem Betroffenen die Kosten des Verfahrens auf. Der IDO Verband stellte darauf hin zwar dem Abgemahnten die einstweilige Verfügung binnen der zwingend einzuhaltenden Monatsfrist (§ 929 Abs. 2 ZPO) zu, versäumte es jedoch, die einstweilige Verfügung der Kanzlei von der Heyden binnen Monatsfrist zuzustellen. Genau das ist aber erforderlich, wenn sich für das gerichtliche Verfahren ein Rechtsanwalt bestellt hat.
Die Kanzlei von der Heyden beantragte daher für den Abgemahnten Prozesskostenhilfe zur Einlegung des Widerspruchs gegen die einstweilige Verfügung unter Hinweis auf die fehlerhafte Zustellung. Das Landgericht wies den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurück und begründete dies damit, dass der IDO Verband zwar die einstweilige Verfügung nicht rechtzeitig zugestellt habe, weil die Zustellung an den Abgemahnten und nicht an dessen Rechtsanwälte erfogte, allerdings habe der Abgemahnte seinem Rechtsanwalt selbst unstreitig binnen der Monatsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO eine Kopie der einstweiligen Verfügung per Post übersandt.
Nachdem jedoch das Hanseatische Oberlandesgericht mit Beschluss vom 22.12.2017 - 3 W 38/17 - die Entscheidung des LG Hamburg über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe kassiert und dem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe stattgegeben hatte - die Zustellung einer Kopie durch den Abgemahnten an seinen eigenen Anwalt genügte nicht - gab der Abgemahnte vorsorglich - da er sein Geschäft ohnehin aufgegeben hatte - eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab und legte Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung ein. Auf die daraufhin erfolgte sog. übereinstimmende Erledigungserklärung musste das Landgericht Hamburg nur noch über die Kosten entscheiden, welche es dem IDO Verband auferlegte.