Gericht: Landgericht Hildesheim
Entscheidungsart: Urteil (einstweiliges
Verfügungsverfahren)
Aktenzeichen: 11 O 17/17
Entscheidungsdatum: 24.10.2017
Rechtskräftig: Nein, Kläger hat
Berufung eingelegt
Kläger/Gegner: IDO Verband
Beklagtenvertreter: RA von der Heyden, Konstanzer Str. 6, 10707
Berlin
Leitsätze
(des Verfassers)
1. Es besteht nicht von vornherein ein
Wettbewerbsverhältnis zwischen einem Münzhändler und Vertreibern von
Sammlerartikeln anderer Art.
2. Fünf Mitglieder eines
Wettbewerbsverbandes, die auch Münzen verkaufen, kommt bezogen auf den gesamten
Markt und unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Gewichts lediglich eine
sehr geringe Bedeutung zu.
In dem einstweiligen Verfügungsverfahren
(…)
hat das Landgericht Hildesheim - 2. Kammer für Handelssachen (…) für
Recht erkannt:
1) Die einstweilige Verfügung vom 26. Mai 2017 wird
aufgehoben und der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung vom 23. Mai
2017 wird zurückgewiesen.
2) Der Verfügungskläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3) Das Urteil ist hinsichtlich
der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Verfügungskläger kann die Vollstreckung
durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages
abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in
Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand:
Der Verfügungskläger
begehrt die Unterlassung mehrerer wettbewerbsrechtlicher Verstöße, die seiner
Auffassung nach von der Verfügungsbeklagten
beim Verkauf von Münzen auf der Handelsplattform eBay begangen wurden.
Ausweislich der als Anlage
K 4 vorgelegten Satzung ist der Verfügungskläger ein Verein zur Förderung der
rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen
deutscher Online - Unternehmer und Online- Freiberufler. Die Verfügungsbeklagte
ist Münzhändlerin und vertreibt die Münzen
u.a. auf ihrer Website (…)
sowie auf
der Verkaufsplattform eBay unter der Händlerbezeichnung (…).
Mit Schreiben vom 3.
Mai 2017 (Anlage K 18) mahnte der Verfügungskläger die Verfügungsbeklagte
ab, weil diese auf der Handeisplattform eBay am 3. Mai 2017 eine Münze zum
Verkauf angeboten hatte, ohne Informationen über das Muster-Widerrufsformular
zur Verfügung zu stellen, ohne einen für den Verbraucher leicht zugänglichen
Link zur OS-Plattform einzustellen und ohne den Kunden darüber zu informieren,
ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer selbst
gespeichert wird.
Die Verfügungsbeklagte
bat daraufhin mit Schreiben vom 8. und 9. Mai 2017 (Anlagen K 19) um den Nachweis
der Aktivlegitimation des Verfügungsklägers. Mit Schreiben vom 18. Mai 2017 (Anlage
K 19) nahm die Verfügungsbeklagte die Aktivlegitimation erneut in
Abrede, nachdem der -Verfügungskläger sich dazu nicht weiter
geäußert hatte. Außerdem wandte sie ein, dass der
allgemeine Verweis auf Mitglieder im Bereich “Sammlerartikel“ nicht
ausreichend sei.
Der Verfügungskläger
beantragte daraufhin am 25. Mai 2017 den Erlass einer einstweiligen Verfügung,
welche durch Beschluss des Vorsitzenden am 26. Mai 2017 erlassen wurde. Der Verfügungsbeklagten
wurde darin aufgegeben, es zu unterlassen,
I. im
geschäftlichen Verkehr mit dem Endverbraucher im Fernabsatz betreffen
Sammlerartikel Angebote zu veröffentlichen und/oder zu unterhalten,
1) bei denen eine Widerrufsbelehrung
ohne Information über das Muster-Widerrufsformular
gemäß dem amtlichen Muster zur Verfügung gestellt wird, und/oder‘
2) ohne auf der Webseite
einen für Verbraucher leicht zugänglichen Link zur OS-Plattform
einzustellen, und/oder
3) im elektronischen
Geschäftsverkehr betreffen Sammlerartikel Angebote zu
veröffentlichen und/oder zu
unterhalten, ohne den Kunden darüber zu informieren, ob der Vertragstext nach
dem Vertragsschluss von dem Unternehmer selbst gespeichert wird und ob der
Unternehmer selbst den Vertragstext dem Kunden zugänglich
macht.
Hiergegen richtet sich
der Widerspruch der Verfügungsbeklagten vom 6. Juli 2017. Die
Verfugungsbeklagte behauptet, der Verfügungskläger habe nicht ausreichend dargelegt,
dass ihm eine Zahl von Mitgliedern angehöre, deren Interessen von der behaupteten
Zuwiderhandlung berührt seien. Es bestehe zwischen der Branche „Sammlerartikel“
und der der Branche „Münzhandel“ keine hinreichende Überschneidung. Dem Verfügungskläger
würde außerdem auch im
Bereich „Münzen“ die Aktivlegitimation fehlen, weil der Verfügungskläger
nicht nachgewiesen habe, dass die in der - nicht anonymisierten - Mitgliederderliste
aufgeführten Händler
tatsächlich
Mitglied bei dem Verfügungskläger
seien und tatsächlich mit Münzen handeln würden. Es sei
insoweit nicht ausreichend, wenn etwaige Mitglieder des Klägers lediglich bei Gelegenheit
einzelne Münzen verkaufen würden.
Die Verfügungsbeklagte
beantragt,
die
einstweilige Verfügung vom 26. Mai 2017 aufzuheben und den Antrag zurückzuweisen.
Der Verfügungskläger
beantragt,
den
Widerspruch der Verfügungsbeklagten zurückzuweisen und die einstweilige Verfügung
vom 26. Mai 2017 aufrechtzuerhalten.
Der Verfügungskläger
behauptet, er habe durch Vorlage der nicht anonymisierten Mitgliederlisten für
die Branchen ,,Sammlerartikel“ sowie „Münzen“ (Anlagen K 24 und K 25) und
aufgrund der in der mündlichen Verhandlung überreichten Ausdrucke der Angebote
der einzelnen Händler seine Aktivlegitimation für dieses Verfahren hinreichend
nachgewiesen. Die Bezeichnung „Sammlerartikel“ sei ausreichend konkret gefasst
und stelle eine gängige Branche dar, für die er aktivlegitimiert sei. Er habe
87 Mitglieder im Bereich „Sammlerartikel“ (Anlage K 24), von denen 22 Mitglieder
im Bereich ,,Münzen“ tätig seien (Anlage K 25).
Hinsichtlich des
weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst
Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die einstweilige Verfügung
vom 26. Mai 2017 war aufzuheben und der Antrag auf Erlass dieser einstweiligen
Verfügung zurückzuweisen, weil der Antragsteller bis zum Schluss der mündlichen
Verhandlung nicht hinreichend vorgetragen und glaubhaft gemacht hat, dass er
nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugt ist.
Die Klagebefugnis nach
§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG liegt vor, wenn es sich um einen rechtsfähigen Verband zur
Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen handelt, der
die Interessen einer erheblichen Zahl von Unternehmen wahrnimmt, die auf
demselben Markt tätig sind wie der Wettbewerber, gegen den sich der Anspruch richtet.
Zwar handelt es sich
bei dem Verfügungskläger um einen rechtsfähigen Verein zur Förderung
gewerblicher Interessen im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG. Unstreitig ist der klagende
Verein nach seiner Satzung berufen, die Interessen seiner Mitglieder und die
Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs zu fördern.
Auch ist der Verfügungskläger
in der Lage, seine satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder
selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich
wahrzunehmen. Von dem Vorhandensein der dazu erforderlichen personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung
ist nach dem - unbestrittenen - Vortrag des Verfügungsklägers auszugehen.
Jedoch hat der Verfügungskläger
nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass ihm auch eine erhebliche Anzahl von
Mitgliedern angehört, die Leistungen gleicher oder verwandter Art verwandter
Art wie die Verfügungsbeklagte anbieten.
Zwar ist der Begriff
des sachlich relevanten Marktes, bei dem es grundsätzlich ausreicht, dass ein
Teil der Mitglieder des Antragstellers Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art
anbieten, grundsätzlich weit auszulegen.
Die beiderseitigen
Waren oder Dienstleistungen müssen sich ihrer Art nach so gleichen oder
nahestehen, dass der Absatz des einen Unternehmens durch irgendein wettbewerbswidriges
Handeln des anderen beeinträchtigt werden kann. Es reicht aus, dass eine nicht
gänzlich unbedeutende potentielle Beeinträchtigung mit einer gewissen, wenn
auch nur geringen Wahrscheinlichkeit in Betracht gezogen werden kann. Ein
entsprechendes Wettbewerbsverhältnis wird wesentlich durch die gemeinsame Zugehörigkeit
zur selben Branche oder zumindest angrenzenden Branchen begründet. Dabei ist auf
Seiten des in Anspruch Genommenen auf den Branchenbereich abzustellen,
dem die beanstandete Wettbewerbshandlung zuzurechnen ist (vgl. BGH,
Urteil vom 1. März 2007, I ZR 51/04 Rn. 14; OLG Celle, Beschluss vom 27. März
2017, 13 U 199/16, Rn. 35; Köhler/Feddersen in: Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl., §
8 Rn. 3.38 m.w.N.).
Danach ist für die Beurteilung, ob
die Mitglieder des Verfügungsklägers der Verfugungsbeklagten auf
demselben sachlich und räumlich relevanten Markt als Wettbewerber begegnen,
also um Kunden konkurrieren können, nicht die von dem Verfügungskläger angeführte
Branche „Sammlerartikel“ maßgeblich, sondern die Branche „Münzhändler“. Der
Verfügungskläger hat bereits nicht dargelegt, was konkret diese Sammlerartikel
umfassen sollen, nachdem man so gut wie alle Waren und Objekte sammeln und
heutzutage über die Handelsplattformen wie eBay oder Google ohne weiteres
bundesweit anbieten kann. Würde man die allgemein gefasste Branche „Sammlerartikel“
ausreichen lassen, so würden damit auch Sammler von Bierdeckeln, Aufklebern,
Postkarten, Fußballbildern, Streichholzschachteln, Überraschungseiern etc. mit
dem Münzhändler dieselbe Branche begründen, was ersichtlich deutlich zu weit
gefasst ist (vgl. auch LG München I, Urteil vom 13.02.2017, 4 HK O 22005/16,
Anlage B 1). Waren verwandter Art könnten dabei in Bezug
auf Münzen allenfalls noch Medaillen, Silberwaren und Schmuck sein (vgl. BGH
GRUR 1997, 479, 480). Dazu hat der Verfügungskläger jedoch bereits keinen
Vortrag gehalten.
Der Verfügungskläger hat
zwar durch die Vorlage der nicht anonymisierten Mitgliederliste für die Branche „Münzen“,
die 22 namentlich benannte Händler enthält (Anlage K 25) und durch Vorlage der
eidesstattlichen Versicherung seiner Geschäftsführerin vom 29. September 2017 (Anlage K
26) grundsätzlich hinreichend glaubhaft gemacht, dass die in der Liste (Anlage K 25)
genannten Handler tatsächlich Mitglieder des Antragstellers sind.
In räumlicher Hinsicht
ist der relevante Markt dabei nicht allein auf Gifhorn oder Niedersachsen
beschränkt, sondern umfasst ganz Deutschland. Die Verfügungsbeklagte vertreibt
ihre Münzen nicht nur in Gifhorn und Umgebung, sondern bundesweit über das
Internet.
Es fehlt jedoch an
einer hinreichenden Glaubhaftmachung, dass die benannten 22 Händler tatsachlich alle
mit Münzen handeln.
Ein solcher Nachweis
durch Vorlage der Ausdrucke einzelner Angebote bzw. der Webseiten dieser Händler
(Anlage zum Protokoll vom 04.10.2017, Bl. 73 ff d.A.) ist dem Verfügungskläger
nicht gelungen.
Ein Abgleich der Liste
„Münzhandler“ (Anlage K 25) mit diesen Ausdrucken ergibt, dass für sieben
Mitglieder dieser Liste, nämlich Nr. 5 (…), Nr. 7 (…), Nr. 11 (…), Nr. 14 (…),
Nr. 20 (…), Nr. 21 (...) und Nr. 22 (…) überhaupt keine Nachweise zum Vertrieb
von Münzen vorgelegt wurden.
Hinsichtlich sechs
weiteren Händlern ist durch die Ausdrucke nicht nachgewiesen worden, dass die
vorgelegten Angebote tatsachlich von dem jeweiligen Handler in der Liste
stammen, weil die Angebote allenfalls die „eBay-Namen“ enthalten, nicht jedoch die
Klarnamen der Anbieter, so bei Nr. 2 (…), Nr. 9 (…), Nr. 10 (…), Nr_ 13 (…),
Nr. 16 (…) und Nr.17 (…).
Die Händlerin Nr. 1 (…)
vertreibt nach dem für sie vorgelegten Ausdruck keine Münzen, sondern ein
Schmuckstück (Münze mit fest verbundenem Anhänger als Schmuck). Zwei weitere
Handler haben nach dem jeweils vorgelegten Angebot lediglich eine einzige Münze
in ihrem Angebot, nämlich Nr. 15 (…) und Nr. 18 (…).
Es verbleiben damit fünf
Mitglieder des Verfügungsklägers, welche nachgewiesen mit (mehr als einer) Münzen
handeln, nämlich die Nr. 3 (…), Nr. 4 (…), Nr. 6 (…), Nr. 8 (…) und Nr. 19 (…).
Der Verfügungskläger
hat damit zugleich nicht glaubhaft gemacht, dass ihm eine erhebliche Anzahl von
Mitgliedern angehört, die Leistungen gleicher oder verwandter Art wie die Verfügungsbeklagte
anbieten.
Nach § 8 Abs. 3 Nr. 2
UWG muss es sich um eine erhebliche Zahl von betroffenen Mitgliedsunternehmen handeln.
Welche Anzahl von Gewerbetreibenden „erheblich“ ist, lässt
sich nicht von vornherein und generell bestimmen. Insoweit ist keine Mindestanzahl
erforderlich, zumal auf vielen Märkten nur wenige Unternehmen tätig sind. Nicht
einmal die Mehrheit der Mitbewerber muss dem Verband angehören. Es müssen
lediglich Unternehmen aus dem Kreis der Mitbewerber auf dem relevanten Markt
nach Anzahl und/oder Größe, Marktbedeutung oder wirtschaftlichem Gewicht in der
Weise repräsentativ vertreten sein, dass ein missbräuchliches Vorgehen des Verbandes
ausgeschlossen werden kann (Köhler/Feddersen in: Köhler/Bornkamm,
UWG, 34. Aufl., § 8 Rn. 3.42a m.w.N.) Eine Beurteilung nur nach
Quoten oder Prozent ist dabei nicht vorzunehmen. In Zweifelsfällen ist vielmehr
darauf abzustellen, ob die Zahl und wirtschaftliche Bedeutung der branchenzugehörigen
Verbandsmitglieder den Schluss darauf zulasst, dass nicht lediglich Individualinteressen
Einzelner, sondern objektiv gemeinsame („kollektive“) gewerbliche Interessen
der Wettbewerber wahrgenommen
werden (vgl. Köhler/Bornkamm a.a.O.).
Allein der
Berufsverband des deutschen Münzfachhandels e.V. hat (Stand Oktober 2017) 230
Mitglieder, der Verband der deutschen Münzhandler e.V. 44 Mitglieder; Münzhändler mit eigenem
Online-Shop gibt es jedenfalls mindestens 44 (vgl. www.muenzen.eu) bzw. 30 (vgl.
www.silber.de/muenzhändler). Die Mitglieder des Verfügungsklägers sind keine Mitglieder der Berufsverbände und bei den
oben benannten Online-Shops nicht gelistet, ebenso wenig wie
die unzähligen weiteren gewerblichen Anbieter von Münzen,
die nicht in einem der beiden Verbände organisiert sind und auch nicht
ausschließlich Münzen nebst Zubehör veräußern, sondern Münzen
neben einer Vielzahl von anderen Artikeln, wie z.B. Antiquitäten,
Schmuck, Briefmarken, im Internet zum Kauf anbieten. Dabei dürfte es sich auch
bei vorsichtigen Schätzungen jedenfalls um eine Zahl von über 5000 gewerblichen Anbietern
von Münzen bundesweit
handeln.
Setzt man die fünf Mitglieder des Verfügungsklägers dazu ins
Verhältnis, zeigt sich deutlich, dass der Kläger
nicht hinreichend nachgewiesen hat, über eine „erhebliche Anzahl“
von Mitgliedern 1 zu verfügen. Selbst innerhalb
der Struktur des Verfügungsklägers stellen fünf Mitglieder von insgesamt 2.100 Mitgliedern
(so der Verfügungskläger)
bereits nur 0,2 % seiner eigenen Mitglieder dar. Den fünf – hier noch
relevanten - Mitgliedern des Verfügungsklägers kommt daher
bezogen auf den gesamten Markt und unter Berücksichtigung ihres
wirtschaftlichen Gewichts lediglich eine sehr geringe Bedeutung zu. Es ließ
sich daher nicht zur Überzeugung des Gerichts feststellen, dass es dem Verfügungskläger
gerade um die ernsthafte kollektive Wahrnehmung der Mitgliederinteressen „seiner"
Münzhändler geht.
Die Kostenentscheidung
beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 6, 711 ZPO.