Der IDO-Verband aus Leverkusen spricht jetzt vermehrt Abmahnungen gegen Konsolen- und PC-Spielehändler ab. Bis zum Nachweis des Gegenteils bezweifeln wir stark, dass der IDO Verband aus Leverkusen überhaupt Abmahnungen in der Branche "Konsolen- und PC-Spiele" versenden darf. Es ist derzeit nicht auszuschließen, dass ihm die Aktivlegitimation, d. h. die Anspruchsbefugnis auf dem Marktsegment "Konsolen- und PC-Spiele" fehlt. Voraussetzung dafür wäre insbesondere, dass ihm eine bedeutende Anzahl von Mitgliedern angehört, welche Produkte anbieten, die mit denen des Abgemahnten "austauschbar" sind.
Während man noch vor nicht allzu langer Zeit im Abmahnverfahren vor Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung die Vorlage einer nicht anonymisierten Mitgliederliste Mitgliederliste verlangen konnte (so nach einem Urteil des Landgerichts Bielefeld) und so vorgerichtlich überprüfen konnte, ob die Abmahnung berechtigt war, meint das Oberlandesgericht Hamm nun, im Abmahnverfahren müsse ein Abmahnverband seine Anspruchsbefugnis einfach nur "behaupten".
Wer eine Abmahnung des IDO Verbandes aus Leverkusen erhalten hat, dem wird derzeit wohl - sofern die behaupteten Wettbewerbsverstöße vorliegen - regelmäßig zu raten sein, eine modifizierte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben. Wir raten jedoch dringend dazu, bei Erhalt einer Abmahnung diese durch einen Spezialisten überprüfen zu lassen.
Während man noch vor nicht allzu langer Zeit im Abmahnverfahren vor Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung die Vorlage einer nicht anonymisierten Mitgliederliste Mitgliederliste verlangen konnte (so nach einem Urteil des Landgerichts Bielefeld) und so vorgerichtlich überprüfen konnte, ob die Abmahnung berechtigt war, meint das Oberlandesgericht Hamm nun, im Abmahnverfahren müsse ein Abmahnverband seine Anspruchsbefugnis einfach nur "behaupten".
Wer eine Abmahnung des IDO Verbandes aus Leverkusen erhalten hat, dem wird derzeit wohl - sofern die behaupteten Wettbewerbsverstöße vorliegen - regelmäßig zu raten sein, eine modifizierte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben. Wir raten jedoch dringend dazu, bei Erhalt einer Abmahnung diese durch einen Spezialisten überprüfen zu lassen.