Der Bundestag hat am 16.02.2016 beschlossen, dass Unternehmer gegenüber Verbrauchern in allgemeinen Geschäftsbedingungen künftig nicht mehr regeln können, dass ihnen gegenüber abzugebende Erklärungen oder Anzeigen der Schriftform unterliegen. Demnach ist gemäß dem neuen § 309 Nr. 13 ab dem 01.10.2016 in allgemeinen Geschäftsbedingungen insbesondere unwirksam,
(...) eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden (...) an eine strengere Form als die Textform (...).
Leider sind noch in einer Vielzahl von allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungen enthalten, welche dem nicht entsprechen, sondern ein Schriftformerfordernis (z. B. für Kündigungen) statt der Textform enthalten.
Besonders seitens des IDO Verbandes, der für seine eifrige Abmahntätigkeit bekannt ist, sind wohl schon bereits ab nächster Woche die ersten Abmahnwellen zu erwarten. Denn der IDO Verband weist auf seinen Internetseiten seit kurzem selbst auf das neue Gesetz - Schriftform statt Textform - hin. Wir raten daher dringend, umgehend Ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen darauf hin zu überprüfen, ob dort noch Schriftform-Klauseln, statt der gebotenen Textform, enthalten sind.