Landgericht
München I
AZ.: 4 HK O 2001/16
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Rechtsstreit
Verband Sozialer
Wettbewerb e.V., vertreten durch den 1. Vorsitzenden, den Kaufmann
Louis Porrée, Kantstr. 100, 10627 Berlin
- Kläger -
Rechtsanwälte Burchert & Partner,
Otto-Suhr-Allee 29, 10585 Berlin,
gegen
…………………………………………………………………………………..
- Beklagter -
Rechtsanwälte von der Heyden,
Brandenburgische Straße 24, 10707 Berlin
wegen Unterlassung
erlässt das
Landgericht München l - 4. Kammer für Handelssachen - durch die Vorsitzende
Richterin am Landgericht Rhein als Einzelrichterin im schriftlichen Verfahren,
in der Schriftsätze eingereicht werden konnten bis zum 13.07.2016 am 29.08.2016
folgendes
Endurteil
I.
Die
Klage wird abgewiesen.
II.
Der
Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III.
Das Urteil
ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die
Vollstreckung hinsichtlich der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110
% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger,
der den Beklagten zunächst auf Unterlassung einer als wettbewerbswidrig
angesehenen Werbung in Anspruch genommen hat, begehrt nach Abgabe einer Unterlassungserklärung
durch die Beklagte die Feststellung, dass sich die Hauptsache erledigt hat.
Wie sich aus
dem als Anlage K 1 vorgelegten Internetausdruck ergibt, bewarb der Beklagte die
Behandlung von Schmerzen bei Arthrose unter der Überschrift „……..phil-Die ………-Kur“ mit verschiedenen,
von dem Kläger angegriffenen Werbeaussagen Hinsichtlich der Art und des Inhalts
der Werbung wird auf die Anlage K 1 verwiesen.
Der Beklagte
gab nach Klageerhebung die als Anlage B 8 vorgelegte vorbeugende Unterlassungserklärung
ab, mit der er sich verpflichtete, betreffend eine ………-Kur mit den von dem Kläger gerügten
Werbeaussagen (nicht mehr [Korrektur
durch Seitenbetreiber]) zu werben.
Hinsichtlich
des Inhalts der vorbeugenden Unterlassungserklärung wird auf die Anlage B 8 Bezug
genommen.
Der Kläger
ist der Auffassung, durch die Abgabe dieser Unterlassungserklärung habe sich
der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt. Der Vortrag des Beklagten. wonach
er nur für eine ……..-Kur
und nicht für das Nahrungsergänzungsmittel „……..phil“ geworben habe, überzeuge nicht.
Unstreitig und durch die als Anlagen B 5 und B 6 vorgelegten Auskünfte sei der
Beklagte Inhaber der Domain …………
und ………….. Der
Beklagte sei damit der für die Werbung Verantwortliche. Wie der Werbung entnommen
werden könne, werde auch nicht eine unspezifische Arthrosebehandlung beworben,
sondern die Einnahme eines speziellen Mittels. Was hiernach möglicherweise der
ursprüngliche Gedanke des Beklagten gewesen sein möge, spiele keine Rolle. Ob
der Beklagte heute tatsächlich keine Umsätze über den Internetauftritt oder mit
dem Mittel „..…..phil“
erzielen könne, sei dem Kläger ebenfalls unbekannt und werde rein vorsorglich
mit Nichtwissen bestritten. Da nun der Beklagte allerdings eine Unterlassungserklärung
abgegeben habe, welche so seitens des Klägers angenommen werde, entfalle die Notwendigkeit
den klägerischen Unterlassungsanspruch nunmehr gerichtlich titulieren zu
lassen.
Der Kläger
beantragt,
festzustellen,
dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat.
Der Beklagte
beantragt,
die Klage
abzuweisen.
Er trägt
vor, er habe zu keinem Zeitpunkt das streitgegenständliche Mittel „……phil" beworben. Dies
sei ihm bis zur streitgegenständlichen Klage nicht einmal bekannt gewesen. Hätte
der Kläger in seinem Eifer etwas sorgfältiger gearbeitet, wäre ihm aufgefallen,
dass der Beklagte kein „Mittel“ beworben habe, sondern es sich ausweislich der Anlagen
B 2 und B 3 um eine Geschäftsbezeichnung handelte, welche der Beklagte bereits
mehr als sechs Jahre vor des Inverkehrbringens des besagten Mittels durch die
Firma ………………………
geführt habe. Zum Zeitpunkt der Anmeldung der streitgegenständlichen Domains
sei das Mittel „………phil“
noch nicht einmal auf dem Markt gewesen. Dass die Firma …………………. Nunmehr ein Mittel unter dieser
Bezeichnung herausgebe, beruhe offenbar auf einem Zufall. Auf die Geschäftsbezeichnung
„…………phil“ sei der
Beklagte über eine Herleitung aus dem Griechischen gekommen. Danach bedeute „Arthro“ „…….." und ,,phil“ „gut/besser“.
Keinesfalls sei damit irgendein Präparat beworben worden.
Zur Ergänzung
des Tatbestands wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst
Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die nunmehr
vom Kläger im Wege der Klageänderung allein zur Entscheidung gestellte Feststellungsklage
war abzuweisen, da sich der ursprüngliche Unterlassungsantrag durch die abgegebene
Unterlassungserklärung nicht erledigt hat und die Klage in der ursprünglichen
Form, wie sie angekündigt worden war, auch nicht begründet gewesen wäre.
lm Einzelnen
gilt folgendes:
1.
Da der ursprüngliche Klageantrag darauf
gerichtet war, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für das Mittel „……….phil" mit den
angegriffenen Werbebehauptungen zu werben, hatte die abgegebene Unterlassungserklärung,
mit der sich der Beklagte verpflichtet hat, betreffend eine ………..-Kur mit den
angegriffenen Werbebehauptungen zu werben, nicht erledigt. Der Streitgegenstand
des ursprünglichen Unterlassungsbegehrens und der vorbeugenden
Unterlassungserklärung stimmen nicht überein mit der Folge, dass eine Erledigung
nicht eingetreten ist.
2.
Die ursprüngliche Klage wäre jedoch auch
nicht begründet gewesen, da der Beklagte in der angegriffenen Werbung (Anlage K
1) nicht für das Mittel „……phil“,
das ausweislich der Anlage B 4 von der Firma ……………………… produziert wird, geworben hat. Betrachtet
man die Anlage K 1, so ist hierin nirgends von einem Nahrungsergänzungsmittel
die Rede sondern lediglich davon, dass bei einer „……..-Kur“ körpereigene Stoffe, wie Glucosamin- und Chondroitinsulfat
verabreicht werden. Auf das Mittel der Firma ………………………, das im Übrigen auch anders, nämlich in
Kleinbuchstaben, geschrieben wird und zum Teil abweichende Inhaltsstoffe hat,
wird in der Anlage K 1 nirgends Bezug genommen.
Auch die Anlage B 7 spricht dafür, dass sich
die angegriffene Website nicht auf das Mittel der ……………………… sondern auf ein Aloe Vera Gel bezog. das
mit Chondroitinsulfat und Glucosaminsulfat angereichert ist.
Dass die von dem Beklagten in der Anlage K 1
beworbene ,,……-Kur“
die Einnahme eines Nahrungsergänzungsmittels mit der Bezeichnung „………“ beinhaltet, kann der angegriffenen
Werbung gerade nicht entnommen werden.
Die Klage
war daher mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen.
Die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708, 711 ZPO.
Rhein
Vorsitzende
Richterin am Landgericht