Mittwoch, 31. August 2016

Verband Sozialer Wettbewerb unterliegt vor dem Landgericht München I



Landgericht München I
AZ.: 4 HK O 2001/16
IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

Verband Sozialer Wettbewerb e.V., vertreten durch den 1. Vorsitzenden, den Kaufmann
Louis Porrée, Kantstr. 100, 10627 Berlin

- Kläger -

Rechtsanwälte Burchert & Partner, Otto-Suhr-Allee 29, 10585 Berlin,

gegen

…………………………………………………………………………………..

- Beklagter -

Rechtsanwälte von der Heyden, Brandenburgische Straße 24, 10707 Berlin

wegen Unterlassung

erlässt das Landgericht München l - 4. Kammer für Handelssachen - durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht Rhein als Einzelrichterin im schriftlichen Verfahren, in der Schriftsätze eingereicht werden konnten bis zum 13.07.2016 am 29.08.2016 folgendes

Endurteil

I.
Die Klage wird abgewiesen.

II.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.


III.       
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung hinsichtlich der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.



Tatbestand

Der Kläger, der den Beklagten zunächst auf Unterlassung einer als wettbewerbswidrig angesehenen Werbung in Anspruch genommen hat, begehrt nach Abgabe einer Unterlassungserklärung durch die Beklagte die Feststellung, dass sich die Hauptsache erledigt hat.

Wie sich aus dem als Anlage K 1 vorgelegten Internetausdruck ergibt, bewarb der Beklagte die Behandlung von Schmerzen bei Arthrose unter der Überschrift „……..phil-Die ………-Kur“ mit verschiedenen, von dem Kläger angegriffenen Werbeaussagen Hinsichtlich der Art und des Inhalts der Werbung wird auf die Anlage K 1 verwiesen.

Der Beklagte gab nach Klageerhebung die als Anlage B 8 vorgelegte vorbeugende Unterlassungserklärung ab, mit der er sich verpflichtete, betreffend eine ………-Kur mit den von dem Kläger gerügten Werbeaussagen (nicht mehr [Korrektur durch Seitenbetreiber]) zu werben.

Hinsichtlich des Inhalts der vorbeugenden Unterlassungserklärung wird auf die Anlage B 8 Bezug genommen.

Der Kläger ist der Auffassung, durch die Abgabe dieser Unterlassungserklärung habe sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt. Der Vortrag des Beklagten. wonach er nur für eine ……..-Kur und nicht für das Nahrungsergänzungsmittel „……..phil“ geworben habe, überzeuge nicht. Unstreitig und durch die als Anlagen B 5 und B 6 vorgelegten Auskünfte sei der Beklagte Inhaber der Domain ………… und ………….. Der Beklagte sei damit der für die Werbung Verantwortliche. Wie der Werbung entnommen werden könne, werde auch nicht eine unspezifische Arthrosebehandlung beworben, sondern die Einnahme eines speziellen Mittels. Was hiernach möglicherweise der ursprüngliche Gedanke des Beklagten gewesen sein möge, spiele keine Rolle. Ob der Beklagte heute tatsächlich keine Umsätze über den Internetauftritt oder mit dem Mittel „..…..phil“ erzielen könne, sei dem Kläger ebenfalls unbekannt und werde rein vorsorglich mit Nichtwissen bestritten. Da nun der Beklagte allerdings eine Unterlassungserklärung abgegeben habe, welche so seitens des Klägers angenommen werde, entfalle die Notwendigkeit den klägerischen Unterlassungsanspruch nunmehr gerichtlich titulieren zu lassen.

Der Kläger beantragt,

festzustellen, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er trägt vor, er habe zu keinem Zeitpunkt das streitgegenständliche Mittel „……phil" beworben. Dies sei ihm bis zur streitgegenständlichen Klage nicht einmal bekannt gewesen. Hätte der Kläger in seinem Eifer etwas sorgfältiger gearbeitet, wäre ihm aufgefallen, dass der Beklagte kein „Mittel“ beworben habe, sondern es sich ausweislich der Anlagen B 2 und B 3 um eine Geschäftsbezeichnung handelte, welche der Beklagte bereits mehr als sechs Jahre vor des Inverkehrbringens des besagten Mittels durch die Firma ……………………… geführt habe. Zum Zeitpunkt der Anmeldung der streitgegenständlichen Domains sei das Mittel „………phil“ noch nicht einmal auf dem Markt gewesen. Dass die Firma …………………. Nunmehr ein Mittel unter dieser Bezeichnung herausgebe, beruhe offenbar auf einem Zufall. Auf die Geschäftsbezeichnung „…………phil“ sei der Beklagte über eine Herleitung aus dem Griechischen gekommen. Danach bedeute „Arthro“ „…….." und ,,phil“ gut/besser“. Keinesfalls sei damit irgendein Präparat beworben worden.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die nunmehr vom Kläger im Wege der Klageänderung allein zur Entscheidung gestellte Feststellungsklage war abzuweisen, da sich der ursprüngliche Unterlassungsantrag durch die abgegebene Unterlassungserklärung nicht erledigt hat und die Klage in der ursprünglichen Form, wie sie angekündigt worden war, auch nicht begründet gewesen wäre.
lm Einzelnen gilt folgendes:

1.
Da der ursprüngliche Klageantrag darauf gerichtet war, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für das Mittel „……….phil" mit den angegriffenen Werbebehauptungen zu werben, hatte die abgegebene Unterlassungserklärung, mit der sich der Beklagte verpflichtet hat, betreffend eine ………..-Kur mit den angegriffenen Werbebehauptungen zu werben, nicht erledigt. Der Streitgegenstand des ursprünglichen Unterlassungsbegehrens und der vorbeugenden Unterlassungserklärung stimmen nicht überein mit der Folge, dass eine Erledigung nicht eingetreten ist.

2.
Die ursprüngliche Klage wäre jedoch auch nicht begründet gewesen, da der Beklagte in der angegriffenen Werbung (Anlage K 1) nicht für das Mittel „……phil“, das ausweislich der Anlage B 4 von der Firma ……………………… produziert wird, geworben hat. Betrachtet man die Anlage K 1, so ist hierin nirgends von einem Nahrungsergänzungsmittel die Rede sondern lediglich davon, dass bei einer  ……..-Kur“ körpereigene Stoffe, wie Glucosamin- und Chondroitinsulfat verabreicht werden. Auf das Mittel der Firma ………………………, das im Übrigen auch anders, nämlich in Kleinbuchstaben, geschrieben wird und zum Teil abweichende Inhaltsstoffe hat, wird in der Anlage K 1 nirgends Bezug genommen.

Auch die Anlage B 7 spricht dafür, dass sich die angegriffene Website nicht auf das Mittel der ……………………… sondern auf ein Aloe Vera Gel bezog. das mit Chondroitinsulfat und Glucosaminsulfat angereichert ist.

Dass die von dem Beklagten in der Anlage K 1 beworbene ,,……-Kur“ die Einnahme eines Nahrungsergänzungsmittels mit der Bezeichnung „………“ beinhaltet, kann der angegriffenen Werbung gerade nicht entnommen werden.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708, 711 ZPO.

Rhein
Vorsitzende Richterin am Landgericht