Uns wurde eine einstweilige Verfügung vorgelegt, welche der IDO Verband aus Leverkusen durch seine Anwälte Vorberg und Partner gegen einen eBay-Händler, einen Anbieter von Kfz-Zubehör, erwirkt hat.
Dem Betroffenen wurde vorgeworfen nicht über das Bestehen der gesetzlichen Mängelhaftungsrechte zu informieren und darüber, ob der Vertragstext vom Unternehmer gespeichert wird und ob er nach Vertragsschluss dem Kunden zugänglich gemacht wird. Das Fehlen dieser Informationen stellt nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung tatsächlich einen Wettbewerbsverstoß dar. Die Informationspflicht betreffend das Mängelhaftungsrecht ist in Artikel 246 Absatz 1 Nr. 5 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuches (EGBGB) geregelt; der Hinweis zur Vertragstextspeicherung hat gemäß Artikel 246c Nr. 2 EGBGB zu erfolgen.
Allerdings stellt sich immer wieder die Frage nach der Aktivlegitimation des IDO Verbandes. Der IDO Verband kann nämlich nicht gegen Vertreter aller Branchen vorgehen. Nach § 8 Absatz 3 Nr 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist vielmehr erforderlich, dass ihm eine "bedeutende Zahl von Mitgliedern" angehört, die Waren derselben oder einer verwandten Branche vertreiben. Wie viele Mitglieder das sein müssen, lässt die Rechtsprechung unbeantwortet. Sie setzt allerdings für Abmahnverbände einen recht großzügigen Maßstab an. Danach können sogar nur einige wenige Mitglieder ausreichen, wenn ein missbräuchliches Vorgehen des Verbandes ausgeschlossen werden kann.
Der IDO Verband hat im vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren seine Aktivlegitimation damit versucht zu begründen, ihm gehörten 33 Mitglieder der Kfz-Branche an, dem Gericht eine zensierte Mitgliederliste vorgelegt und die Richtigkeit durch seine Geschäftsführerin eidesstattlich versichern lassen. Das macht die Sache sehr suspekt, weil der IDO Verband selbst uns gegenüber regelmäßig nur noch unzensierte Listen übersendet. Sollte sich nun aber herausstellen, dass der IDO Verband über keine hinreichenden Mitglieder aus der Kfz Branche verfügt, fehlt es auch an seiner Berechtigung, in dieser Branche Abmahnungen auszusprechen oder einstweilige Verfügungsverfahren einzuleiten.
Wenn Sie eine Abmahnung des IDO Verbandes erhalten haben, sollten Sie umgehend handeln und Rechtsrat einholen. Bei falscher Reaktion droht eine teure einstweilige Verfügung; wird auch auf diese nicht richtig reagiert, kann es noch teurer werden. Gerade bei einstweiligen Verfügungen lauern viele Fallstricke, welche selbst erfahrene Rechtsanwälte oft übersehen.
Ob sie eine Abmahnung oder eine einstweilige Verfügung erhalten haben, nun heißt es, den Schaden zu begrenzen und Ihre Kosten zu minimieren. Dringend wird Ihr Internetauftritt zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen sein. Gerne sind wir Ihnen dabei behilflich.