Uns werden weiterhin und ununterbrochen Abmahnungen des IDO Verbandes aus Leverkusen vorgelegt. Die Abgemahnten sind nach unserer Kenntnis und dem derzeitigen Stand ausschließlich Kleingewerbetreibende, vorwiegend eBay-Handler.
Bisher wurde vom IDO Verband beanstandet, die Abgemahnten würden nicht über Mängelhaftungsrechte und Vertragstextspeicherung aufklären, keine Widerrufsbelehrung, eine veraltete Widerrufsbelehrung oder eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwenden. Die am häufigsten zu beobachtende Beanstandung des IDO Verbandes in Abmahnungen gegenüber eBay-Händlern: Die Abgemahnten verwenden nicht das nach Anlage 2 zu Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und § 2 Absatz 2 Nummer 2 EGBGB obligartorische Muster-Widerrufsformular.
In einer aktuellen Abmahnung des IDO Verbandes wird einem eBay-Händler nun vorgeworfen er belehre über unterschiedliche, sich widersprechende Widerrufsfristen.
Zwar gehen wir davon aus, dass, soweit es um die Frage geht, ob ein Wettbewerbsverstoß vorliegt, die Abmahnungen oft berechtigt sein dürften, da es sich um leicht erkennbare und immer wieder vorkommende Verstöße handelt. Der Verband muss aber auch berechtigt sein, in der Branche des Abgemahnten Abmahnungen auszusprechen. Dazu muss ihm eine bedeutende Anzahl von Mitgliedern aus derselben Branche angehören. In einigen hier vorliegenden Fällen ist ein entsprechender Nachweis bis heute nicht gelungen. Mal wurden nur zensierte Mitgliederlisten vorgelegt, mal konnte man unseres Erachtens nicht von einer "bedeutenden Anzahl" von Mitgliedern derselben Branche ausgehen, wie es § 8 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vorschreibt.
Was Sie bei einer Abmahnung des IDO Verbandes unbedingt tun und was Sie nicht tun sollten, erfahren Sie hier.