Uns liegt eine Abmahnung des Verband Sozialer Wettbewerb e. V. aus Berlin wegen der angeblich unverlangten Zusendung von E-Mail Werbung durch einen Unternehmer an einen Verbraucher (Spam) vor.
Was verlangt der Verband Sozialer Wettbewerb e. V. aus Berlin in der Abmahnung?
Darf der Verband Sozialer Wettbewerb e. V. aus Berlin mich überhaupt abmahnen?
Jein. Dies hängt in erster Linie davon ab, ob der Verband Sozialer Wettbewerb e. V. aus Berlin über eine bedeutende Anzahl von Mitgliedern aus derselben oder einer artverwandten Branche des Abgemahnten verfügt. Dies ist in der Vergangenheit bereits von Gerichten für bestimmte Branchen (z. B. Pornografie und Pizza-Lieferdienste) verneint worden. Es bedarf hier immer einer Einzelfallprüfung dahingehend, ob hinreichende Gewerbetreibende aus derselben Branche des Abgemahnten bei dem Verband Sozialer Wettbewerb e. V. aus Berlin Mitglied sind.
Was verlangt der Verband Sozialer Wettbewerb e. V. aus Berlin in der Abmahnung?
Der Verband Sozialer Wettbewerb e. V. aus Berlin verlangt in der Abmahnung die Abgabe einer Unterlassungserklärung und Zahlung einer Abmahnpauschale in Höhe von 178,50 Euro. Eine vorgefertigte Unterlassungserklärung ist beigefügt.
Darf der Verband Sozialer Wettbewerb e. V. aus Berlin mich überhaupt abmahnen?
Jein. Dies hängt in erster Linie davon ab, ob der Verband Sozialer Wettbewerb e. V. aus Berlin über eine bedeutende Anzahl von Mitgliedern aus derselben oder einer artverwandten Branche des Abgemahnten verfügt. Dies ist in der Vergangenheit bereits von Gerichten für bestimmte Branchen (z. B. Pornografie und Pizza-Lieferdienste) verneint worden. Es bedarf hier immer einer Einzelfallprüfung dahingehend, ob hinreichende Gewerbetreibende aus derselben Branche des Abgemahnten bei dem Verband Sozialer Wettbewerb e. V. aus Berlin Mitglied sind.
Sind die Vorwürfe in der Abmahnung begründet?
Nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) handelt es sich um eine unzumutbare Belästigung, wenn der Werbende elektronische Post versendet, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt. Bei unverlangter E-Mail Werbung kann dies demnach zutreffen.
Allerdings macht § 7 Abs. 3 UWG dann eine Ausnahme, wenn
- ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat,
- der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet,
- der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und
- der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.
Was sollten Sie tun, wenn Sie vom Verband Sozialer Wettbewerb e. V. aus Berlin abgemahnt wurden?
Abmahnungen des Verband Sozialer Wettbewerb e. V. sollten Sie nicht auf die leichte Schippe nehmen. Lassen Sie sich unbedingt unmittelbar nach Erhalt der Abmahnung rechtlich beraten. Jede Fristversäumnis kann Sie teuer zu stehen kommen. Denn der Verband Sozialer Wettbewerb e. V. aus Berlin nimmt jede Gelegenheit wahr, gerichtliche Verfahren einzuleiten. Bedenken Sie, dass wettbewerbsrechtliche Streitigkeiten sehr teuer sind.
Unterschreiben Sie auch keinesfalls die beigefügte Unterlassungserklärung. In allen Fällen musste bisher davon abgeraten werden, da die Unterlassungserklärung über das hinausging, was der Verband verlangen kann. Vermeiden Sie auch unbedingt unmittelbaren Kontakt zu dem Verband Sozialer Wettbewerb e. V. oder dessen Anwälten. So Sie dies dennoch getan haben, vertrauen Sie nicht auf mündliche Zusagen zu Fristverlängerungen, die nicht schriftlich bestätigt wurden.