Erneut wurde uns eine Abmahnung des IDO Verbandes aus Leverkusen durch einen eBay-Händler vorgelegt. Wurden bisher fehlerhafte Widerrufsbelehrungen, das Fehlen von Hinweisen auf Mängelhaftungsrechte oder fehlende Angaben zur Vertragstextspeicherung gerügt, geht es in der vorliegenden Abmahnung um irreführende Angaben zum Vertragsschluss.
Der IDO Verband wirft dem Abgemahnten vor, seine allgemeinen Geschäftsbedingungen widersprächen denjenigen von eBay. Während nämlich in § 6 der eBay AGB geregelt ist, dass "Sofort-Kaufen" Angebote für den Händler verbindlich sind, hatte der Abgemahnte den Vertragsschluss davon abhängig gemacht, ob er die Bestellung durch Auslieferung der Ware oder eine Auftragsbestätigung annehme. Dass dies irreführend und damit unlauter ist, dürfte auf der Hand liegen.
Völlig unklar ist allerdings, ob der IDO Verband berechtigt ist, Abmahnungen in der Branche des Abgemahnten auszusprechen. Es ist nämlich gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG zwingende Voraussetzung für die Befugnis des IDO Verbandes, Abmahnungen auszusprechen, dass ihm eine bedeutende Anzahl von Gewerbetreibenden angehört, die gleiche oder ähnliche Produkte oder Dienstleistungen vertreiben, wie der Abgemahnte. Diese Aktivlegitimation konnte der IDO Verband in der Branche des Mandanten bisher nicht nachweisen.
Wir haben bisher mehrere Abmahnungen bearbeitet, bei welchen auf unsere Beanstandung hin zunächst zensierte Mitgliederlisten vorgelegt wurden. In einigen Fällen konnte der IDO Verband seine Aktivlegitimation nicht nachweisen.
Was Sie bei einer Abmahnung des IDO Verbandes tun bzw. nicht tun sollten, lesen Sie hier.