Das Landgericht Ravensburg hat mit Urteil vom 25.08.2015 - Az. 8 O 34/15 - entschieden, dass Bier nicht als "bekömmlich" beworben werden darf und die entsprechende Werbung einer Brauerei untersagt. Geklagt hatte der Verband Sozialer Wettbewerb e. V. aus Berlin.
Die Brauerei gab an, dass sie bereits seit geraumer Zeit mit dem Begriff "bekömmlich" werbe. Damit sei zu verstehen, dass Bier gut für das Wohlbefinden sei. Der Verband Sozialer Wettbewerb e. V. aus Berlin sah hier eine gesundheitsbezogene unlautere Werbung, da Bier mitnichten die Gesundheit fördere. Das Gericht folgte dieser Ansicht und entsprach damit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 06.09.2012, Az. C-544/10, welcher seinerzeit bereits feststellte, dass eine Bewerbung von Wein als "bekömmlich" unzulässig sei. Die Entscheidung ist vor diesem Hintergrund konsequent.
Ob sie allerdings rechtskräftig wird, bleibt abzuwarten. Insbesondere stellt sich die Frage, ob der Verband Sozialer Wettbewerb e. V. überhaupt aktivlegitimiert, d. h. berechtigt ist, in der Branche der Bierbrauer abzumahnen. Dazu müsste dem Verband Sozialer Wettbewerb e. V. eine bedeutende Zahl von Unternehmen der gleichen oder einer artverwandten Branche angehören. Aus den hier vorliegenden Mitgliederlisten geht jedoch nicht hervor, dass nur eine einzige Brauerei Mitglied des Verbandes Sozialer Wettbewerb wäre.Von daher verwundert diese Entscheidung.