Das Landgericht Wuppertal hat mit Urteil vom 21.07.2015 - Az. 11 O 40/15 - (nicht rechtskräftig) entschieden, dass in einem umfangreichen Werbeprospekt mit Antwort-/Bestellkarte sowohl eine dem geltenden Recht entsprechende Widerrufsbelehrung, als auch das Muster-Widerrufsformular enthalten sein müssen.
Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale in einem, wie sie selbst angibt, "Musterverfahren". In dem konkreten Fall hatte der Abgemahnte und später Beklagte in einem mehrseitigen Werbeprospekt mit Antwort-/Bestellkarte geworben. Zwar enthielt der Prospekt einen Hinweis auf das Bestehen eines Widerrufsrechts. Jedoch fehlte der Abdruck der gemäß Art. 246a § 1 Abs. 2 EGBGB einzufügenden zwingenden Hinweise zum Widerrufsrecht sowie des Muster-Widerrufsformulars.
Nach Ansicht des Abgemahnten handele es sich bei der Printwerbung um ein Medium, welches nur begrenzten Raum anbiete, sodass die Privilegierung des Art. 246a § 3 EGBGB greife, wonach nur eingeschrämte Informations- und Hinweispflichten vorzuhalten seien.
Das Landgericht Wuppertal sah dies anders. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift seien Printmedien nicht zu privilegieren. Vielmehr habe es der Werbende selbst in der Hand, wie er seine Werbung gestalte und welchen Raum er zur Verfügung stelle. Würde man der Ansicht des Abgemahnten folgen, könne der Werbende sich durch die Wahl der Größe der Printbeilage seinen gesetzlichen Aufklärungspflichten entziehen.
Ob dieses Urteil bestand haben wird, wird sich in Kürze zeigen. Sollte dies der Fall sein, ist mit einer Flut von Abmahnungen von Wettbewerbs- und Verbraucherschutzverbänden bzw. Konkurrenten zu rechnen.