Gewerbetreibende sollten, wenn sie in den Urlaub fahren, sicherstellen, dass in kurzen regelmäßigen Abständen ihre Post kontrolliert wird. Wer dies nicht tut, riskiert bei seiner Rückkehr aus dem Urlaub möglicherweise eine böse Überraschung. Aufgrund großer Abmahnwellen z. B. des IDO Verbandes aus Leverkusen oder des Verband Sozialer Wettbewerb aus Berlin aber auch der Wettbewerbszentralen ist jederzeit mit einer kostenpflichtigen wettbewerbsrechtlichen Abmahnung zu rechnen. Wer auf eine solche Abmahnung eines Wettbewerbsverbandes nicht reagiert, dem droht der Erlass einer teuren einstweiligen Verfügung. Die in Abmahnungen gesetzten Fristen sind regelmäßig sehr kurz bemessen, sodass in manchen Fällen bereits nach Ablauf von fünf bis sieben Tagen mit einer einstweiligen Verfügung zu rechnen ist.
Was aber tun, wenn man bei seiner Rückkehr aus dem Urlaub nicht nur eine Abmahnung, sondern eine einstweilige Verfügung in seinem Briefkasten vorfindet?
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, sich gegen eine einstweilige Verfügung nach einer Abmahnung zur Wehr zu setzen. Handelt es sich bei dem abgemahnten Verhalten nicht um (spürbare) Wettbewerbsverstöße oder ist der Abmahner überhaupt gar nicht berechtigt, in der jeweiligen Branche Abmahnungen auszusprechen, empfiehlt sich möglicherweise ein Widerspruch. Alternativ - so, wenn die eher dünnen Verteidigungsmöglichkeiten wegen der Besonderheiten im einstweiligen Verfügungsverfahren voraussichtlich nicht zum Erfolg verhelfen werden - kann der Abgemahnte die Gegenseite auffordern lassen, die Hauptsacheklage zu erheben.
Liegt dagegen ein Wettbewerbsverstoß vor, hat man aber z. B. gar kein Abmahnschreiben erhalten oder war die in dem Abmahnschreiben gesetzte Frist zu kurz bemessen und hat der Abmahner dennoch eine einstweilige Verfügung (binnen zu kurz gesetzter Frist) beantragt und wurde die einstweilige Verfügung gleichwohl antragsgemäß erlassen, kann der Abgemahnte einen sog. Kostenwiderspruch einlegen. Mit dem Kostenwiderspruch wird lediglich die Kostenentscheidung des Gerichts angegriffen, mit dem Ziel, dem Gegner die vollen Kosten auferlegen zu lassen. Allerdings wird es nicht helfen, sich darauf zu berufen, man habe urlaubsbedingt die Post nicht kontrolliert, da insoweit eine Kontrollpflicht besteht.
Dennoch ist die denkbar schlechteste Entscheidung, nach Erhalt einer einstweiligen Verfügung nichts zu tun. Denn so gibt man dem Abmahner, der oftmals nur darauf aus ist, weitere Anwaltskosten entstehen zu lassen, die Hauptsacheklage einzureichen, was beträchtliche Folgekosten nach sich zieht.
In jedem Fall sollte man sich nicht den Gang zum Rechtsanwalt ersparen. Gegebenenfalls, d. h., wenn die einstweilige Verfügung zu Recht erlassen wurde, wird es sich anbieten, eine sog. Abschlusserklärung abzugeben, mit welcher man die einstweilige Verfügung als entgültige Regelung akzeptiert. Man nimmt so einem klagefreudigen Abmahner die Luft aus den Segeln und minimiert sein Kostenrisiko.
Weitere Infos, was sie bei Erhalt einer einstweiligen Verfügung nach einer Abmahnung tun sollten, finden Sie
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