Hersteller und Verkäufer von Lebensmitteln sollten, wenn sie wettbewerbsrechtliche Abmahnungen vermeiden möchten, sehr zurückhaltend mit Aussagen sein, die den von ihnen vertriebenen Lebensmitteln eine gesundheitsfördernde Wirkung zusprechen. Mit solchen Aussagen darf regelmäßig nur geworben werden, wenn sie (nachweislich) zutreffen, ansonsten sind sie unlauter.
Der Verband Sozialer Wettbewerb e. V. (VSW) aus Berlin mahnt zurzeit Vertreiber von Lebensmitteln ab, die z. B. damit werben, ihre Produkte hätten eine "reinigende Wirkung", dienten der "Entschlackung", das Immunsystem werde gefördert, usw.. Auch ungeprüfte Aussagen betreffend eine gesundheitsfördernde Wirkung des Wirkstoffes Stevia werden häufig abgemahnt und sind dringend zu vermeiden.
Was fordert der Verband Sozialer Wettbewerb e. V. (VSW) aus Berlin in der Abmahnung?
Der Verband Sozialer Wettbewerb e. V. (VSW) aus Berlin fordert in seiner Abmahnung die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, die (so der Stand heute, 21.07.2015) erheblich zu weit gefasst ist und ihren Schwerpunkt auf der zu versprechenden Vertragsstrafe in Höhe von 5.100 Euro hat. Außerdem enthält die Unterlassungserklärung ein Schuldanerkenntnis hinsichtlich einer dem Verband zu versprechenden Abmahnpauschale in Höhe von 178,50 Euro. Das Versprechenlassen einer Abmahnpauschale in einer der Abmahnung beigefügten vorgefertigten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung hat das Landgericht Berlin in seinem Urteil vom 02.06.2015 - 103 O 132/14 - kürzlich jedoch zurecht zumindest als ein Indiz für Rechtsmissbrauch gewertet, weil dies den unrichtigen Eindruck erweckt, nur durch Verpflichtung zur Zahlung der Kosten könne man einer teuren gerichtlichen Inanspruchnahme wegen des geltend gemachten Unterlassungsanspruches entgehen. Ob es weitere Indizien für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Verbandes gibt, muss in jedem Einzelfall erneut geprüft werden. Bislang ist hier jedoch nicht bekannt, dass eine Abmahnung des Verbandes durch ein Gericht für rechtsmissbräuchlich befunden wurde.
Was sollte man tun bei einer Abmahnung durch den Verband Sozialer Wettbewerb e. V. aus Berlin?
Wer eine Abmahnung des Verband Sozialer Wettbewerb e. V. (VSW) aus Berlin erhalten hat sollte sehr vorsichtig sein. Man hat es hier mit einem erfahrenen "Konstrukt" zu tun, welches seit seiner Gründung in den 70er Jahren eng mit seinen Exklusivanwälten, von denen zwei den Verband mitgegründet haben, zusammenarbeitet. Hier wird nach bisheriger Erfahrung keine Gelegenheit ausgelassen, ein teures gerichtliches Verfahren zu führen oder nach Zuwiderhandlungen gegen eine abgegebene Unterlassungserklärung zu suchen, um eine Vertragsstrafe eintreiben zu können.
Bei einer Abmahnung des Verband Sozialer Wettbewerb e. V. (VSW) aus Berlin sollten Sie zunächst daher unbedingt
- den Posteingang vermerken,
- alle Fristen notieren,
- möglichst umgehend Rechtsrat einholen.
In keinem Fall konnte bisher empfohlen werden, die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen. Möglicherweise wird sich jedoch empfehlen, eine sog. modifizierte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung zu unterzeichnen, wobei diese gerade im Wettbewerbsrecht unbedingt von einem Profi erstellt werden sollte. Immer wieder sieht man leider, dass eine Vielzahl von Kollegen gravierende Fehler bei der Erstellung einer modifizierten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung macht, wodurch es zu kostenträchtigen Verfahren kommen kann.
Wird eine Unterlassungserklärung unterzeichnet, sollten die in der Abmahnung gerügten Wettbewerbsverstöße noch vor Absendung der Unterlassungserklärung an die Gegenseite allesamt beseitigt werden. Soweit sich Verstöße im Internet (z. B. auf Homepages) befinden, sind diese unverzüglich zu entfernen. Gleiches gilt für geschäftliche Auftritte in Social Media und sonstige Werbung. Der Abgemahnte hat sogar darauf hinzuwirken, dass der Google Cache gelöscht wird, damit die abgemahnten Verstöße nicht mehr zu finden sind (LG Düsseldorf, Urteil vom 10.11.2010, Az. 34 O 76/10, OLG Celle, Urteil vom 29.01.2015, Az. 13 U 58/14). Auch kerngleiche Verstöße gegen die Unterlassungserklärung sind zu vermeiden. Verpflichtet man sich z. B. ein bestimmtes Verhalten im Internet auf einer Homepage zu unterlassen, wird die Unterlassungserklärung regelmäßig auch andere Internetauftritte des Abgemahnten einschließen und sogar Printmedien.
Was sollten Sie bei einer Abmahnung durch den Verband Sozialer Wettbewerb e. V. (VSW) aus Berlin nicht tun?
Im Falle einer Abmahnung durch den Verband Sozialer Wettbewerb e. V. (VSW) aus Berlin sollten Sie folgendes nicht tun:
- selbst mit dem Verband Sozialer Wettbewerb e. V. (VSW) aus Berlin Kontakt aufnehmen,
- ungeprüft die beigefügte Unterlassungserklärung unterschreiben,
- ungeprüft irgendwelche Zahlungen an die Gegenseite tätigen.
Wenn Sie eine Abmahnung, einstweilige Verfügung oder Klage des Verband Sozialer Wettbewerb e. V. (VSW) aus Berlin erhalten haben
und nicht wissen, was Sie tun sollen, können Sie uns gerne unter anwalt@abmahnung.berlin, unserem Kontaktformular oder unter unserer Abmahnhotline unter 030 288 68 500 kontaktieren.