Erneut werden uns Abmahnungen des IDO Verbandes aus Leverkusen vorgelegt, in welchen den Abgemahnten vorgeworfen wird, sie würden ihre Kunden nicht auf das diesen zustehende Mängelhaftungsrecht hinweisen und darauf, ob der Vertrag nach dem Vertragsschluss gespeichert und dem Kunden zugänglich gemacht wird. Wir hatten verschiedentlich darüber berichtet. Bei den abgemahnten Verstößen handelt es sich tatsächlich um leicht zu erkennende Fehler, die massenhaft vom IDO Verband abgemahnt werden. Gleiches gilt für die Abmahnungen des IDO Verbandes wegen alter Widerrufsbelehrungen.
Aber darf der IDO Verband überhaupt Abmahnungen aussprechen?
Der IDO Verband aus Leverkusen darf Gewerbetreibende nur abmahnen, wenn die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Nr. 3 UWG erfüllt sind, ihm insbesondere eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben. Der IDO Verband gibt selbst an, er verfüge über ca. 1.800 Mitglieder, wobei der IDO Verband die Abgemahnten im Dunkeln darüber lässt, aus welcher Branche diese Mitglieder stammen und ob Bezug zu der Branche des Abgemahnten besteht.
Wir hatten kürzlich Anlass dazu, in einer Branche die Berechtigung des Verbandes, abzumahnen, infrage zu stellen und forderten die Mitgliederliste an. Stattessen bekammen wir eine mit vielen X-Zeichen zensierte "Liste" statt derer man uns auch ein Kreuzworträtsel hätte vorlegen können mit der Behauptung, dieses begründe die Aktivlegitimation des Verbandes. Uns reicht dies nicht aus, im Gegenteil: die Vorlage einer solchen zensierten "Liste" gibt hier Anlass zu weiteren, hier nicht zu vertiefenden, Spekulationen.
Fakt ist, dass die Aktivlegitimation des IDO Verbandes in jedem Einzelfall erneut geprüft werden muss. Denn, ob ein begründeter Wettbewerbsverstoß vorliegt oder nicht, die Abmahnung ist stets zurückzuweisen, wenn dem Verband die Befugnis fehlt, in der jeweiligen Branche Abmahnungen auszusprechen.
Wir hatten kürzlich Anlass dazu, in einer Branche die Berechtigung des Verbandes, abzumahnen, infrage zu stellen und forderten die Mitgliederliste an. Stattessen bekammen wir eine mit vielen X-Zeichen zensierte "Liste" statt derer man uns auch ein Kreuzworträtsel hätte vorlegen können mit der Behauptung, dieses begründe die Aktivlegitimation des Verbandes. Uns reicht dies nicht aus, im Gegenteil: die Vorlage einer solchen zensierten "Liste" gibt hier Anlass zu weiteren, hier nicht zu vertiefenden, Spekulationen.
Fakt ist, dass die Aktivlegitimation des IDO Verbandes in jedem Einzelfall erneut geprüft werden muss. Denn, ob ein begründeter Wettbewerbsverstoß vorliegt oder nicht, die Abmahnung ist stets zurückzuweisen, wenn dem Verband die Befugnis fehlt, in der jeweiligen Branche Abmahnungen auszusprechen.