Das Europäische Gericht (EuG) hat mit Urteil vom 5. Mai 2015 – T-423/12 entschieden, dass zwischen dem Wort- und Bildzeichen "skype" und der Wortmarke "sky" Verwechselungsgefahr besteht und damit dem Unternehmen Sky Recht gegeben.
Was war passiert?
Das Unternehmen Skype hatte sich in den Jahren 2004 und 2005 bei dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt als Gemeinschaftsmarke das Wort- und Bildzeichen "Skype" eintragen lassen und zwar für Waren betreffend Audio- und Videogeräte, der
Telefonie und der Fotografie sowie für IT-Dienstleistungen im
Zusammenhang mit Software, der Einrichtung von Websites oder
Website-Hosting. Dagegen legte die Gesellschaft Sky, welche ihre Wortmarke bereits im Jahr 2003 für dieselben Waren und Dienstleistungen angemeldet hatte, 2005 und 2006 Widerspruch ein. Sie begründete die Widersprüche damit, dass zwischen den Marken Verwechselungsgefahr bestünde. Mit zwei Entscheidungen aus den Jahren 2012 und 2013 gab das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt den Widersprüchen statt. Zur Begründung führte es an, dass zwischen den beiden Marken aufgrund
ihrer bildlichen, klanglichen und begrifflichen Ähnlichkeit Verwechslungsgefahr bestehe.
Die Entscheidung des EuG
Die Entscheidung des EuG
Der EuG wies die dagegen gerichteten Klagen von Skype am 05.05.2015 ab und bestätigt damit die Auffassung des Harmonisierungsamtes. Der Vokal "y" in dem Wort "Skype" werde nicht kürzer ausgesprochen, als in dem Wort "sky". Außerdem gehöre das Wort "sky" zum Grundwortschatz der englischen Sprache und sei in dem Wort "skype" enthalten, wobei der Wortbestandteil "pe" in "skype" keine eigenständige Bedeutung habe. Der Bildbestandteil bei "skype" sei eine bloße Umrandung und diene nur der Hervorhebung des Wortes "skype"; in klanglicher Hinsicht sei der Bildbestandteil (Umrandung) nicht geeignet, einen klanglichen Eindruck zu erzeugen. Vielmehr lasse der bildliche Bestandteil (Wolke) an das Wort "sky" denken und sei damit leicht mit diesem in Verbindung zu bringen.
Gegen diese Entscheidungen ist noch ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel binnen zwei Monaten bei dem Gerichtshof möglich.
Die derzeit nur in englischer Sprache abrufbare Entscheidung finden Sie hier.
Eine Presseerklärung in deutscher Sprache finden Sie hier.