Das Oberlandesgericht Frankfurt hat mit Urteil vom 02.04.2015 - 6 U 17/15 - entschieden, dass eine Apotheke, welche bei Abgabe eines rezeptpflichtigen,
preisgebundenen Arzneimittels einen in einer Bäckerei einzulösenden
Einkaufsgutschein an Ihre Kunden verteilt, gegen das arzneimittelpreisrechtliche Verbot der Gewährung
von Vorteilen verstößt und damit eine Abmahnung für begründet erachtet. Auch handele es sich um einen spürbaren Wettbewerbsverstoß der Apotheke.
Das Arzneimittelpreisrecht verbiete es auch einer Apotheke grundsätzlich, dem Kunden
gekoppelt an den Erwerb des zum festgesetzten Preis abgegebenen
Arzneimittels Vorteile jeglicher Art zu gewähren, die den Erwerb für ihn
wirtschaftlich günstiger erscheinen lassen und daher geeignet sind, den
vom Gesetzgeber nicht erwünschten Preiswettbewerb in diesem Bereich zu
beeinflussen. Dass ein solcher von einer Apotheke verteilter
„Brötchen-Gutschein“ davon ausgenommen sein soll, sei weder den einschlägigen Vorschriften noch der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu entnehmen.
Diese Entscheidung reiht sich ein in eine Vielzahl ähnlicher Entscheidungen zur Verteilung kostenloser Produkte im medizinischen Bereich, nicht nur betreffend Apotheken. So wurde beispielsweise kürzlich höchstrichterlich entschieden, dass die Bewerbung einer kostenlosen Zweitbrille durch einen Optiker gegen das Heilmittelwerberecht verstößt.
Nicht nur Apotheken, sondern alle Anbieter medizinischer Produkte sollten daher, wenn sie eine Abmahnung vermeiden möchten, von der Bewerbung kostenloser Leistungen im Falle des Kaufs eines medizinischen Produktes gänzlich absehen.
Wenn Sie sich wegen einer Abmahnung beraten lassen möchten können Sie uns unter anwalt@abmahnung.berlin, unserem Kontaktformular oder unter unserer Abmahnhotline unter 030 288 68 500 kontaktieren. Wir
haben bereits eine Vielzahl Abgemahnter erfolgreich vertreten und
werden Ihnen alle in Ihrem Fall möglichen Maßnahmen schildern und diese
ggf. durchsetzen, um Ihr Recht durchzusetzen.