Für Verträge, welche über Fernkommunikationsmittel zustande kommen, gilt der Grundsatz, dass Verbraucher über ihr Widerrufsrecht informiert werden müssen. Geschieht dies nicht oder fehlerhaft, riskieren Gewerbetreibende eine Abmahnung. Dieser Grundsatz gilt auch, wenn ein Vertrag (z. B. im Internet) mit einem Makler geschlossen wird, sodass auch Makler Abmahnungen zu befürchten haben. Über das Risiko einer Abmahnung hinaus riskieren Makler, wenn sie den Kunden gar nicht oder fehlerhaft über das Widerrufsrecht belehrt haben, dass der Provisionsanspruch entfällt. Dies hat nun das Thüringer Oberlandesgericht (Urteil vom 04. März 2015, Az. 2 U 205/14) entschieden und einem Kunden insoweit Recht gegeben. Das Urteil wird weitreichende Konsequenzen haben, da nun möglicherweise eine Vielzahl von Kunden die Makler-Provision zurückverlangen wird. Wird der Kunde über sein Widerrufsrecht informiert und widerruft er den Vertrag nachträglich, kann der Makler zwar für die bis dahin vorgenommenen Tätigkeiten eine entsprechende Vergütung verlangen. Dies gilt aber eben nur dann, wenn der Kunde zuvor über sein Widerrufsrecht informiert wurde, was in dem entschiedenen Fall nicht zutraf.
Aber: Wird der Kunde nicht über sein Widerrufsrecht informiert und möchte er den Vertrag widerrufen, muss er beachten, dass das Widerrufsrecht spätestens nach zwölf Monaten und 14 Tagen erlischt. Allerdings gibt es noch weitere Umstände, die den Kunden berechtigen können, die Provision zurückzuverlangen. So zum Beispiel bei einer sog. Verflechtung oder bei einem Verstoß gegen das Wohnungsvermittlungsgesetz. Mehr dazu erfahren hier.