Sonntag, 10. Mai 2015

Fahrschule darf nicht mit "Grundgebühren" werben

Das Landgericht Wiesbaden hat mit Urteil vom 19.12.2014 - 13 O 38/14 - einer Fahrschule untersagt, mit "Grundgebühren" zu werben und einem Abmahner insoweit Recht gegeben. Zur Begründung führte das Landgericht Wiesbaden aus, dass nach § 19 Abs. 1 Ziff. 1 des Fahrlehrergesetzes (FahrlG) Fahrlehrer verpflichtet seien, pauschaliert für die allgemeinen Aufwendungen des Fahrschulbetriebs das Entgelt durch einen Preisaushang anzugeben. Die Ausgestaltung des Aushangs habe gemäß § 19 Abs. 2 FahrlG der durch durch § 7 DurchführungsVO geregelten Ausgestaltung zu entsprechen. Nach dieser Vorschrift ist der in der Anlage der DurchführungsVO wiedergegebene Musteraushang zwingend zu verwenden. Daraus ergebe sich, dass die allgemeinen Aufwendungen inkl. des theoretischen Unterrichts als Grundgebühr zu bezeichnen seien.

Auch handele es sich bei § 19 des FahrlG um eine Marktverhaltensregel für Fahrschulen i. S. v. § 4 Nr. 11 UWG, sodass ein Verstoß gegen diese einen sog. Vorsprung durch Rechtsbruch bedeute. In dieser Vorschrift seien die Grundsätze der Preiswahrheit und Preisklarheit für Fahrlehrer und Fahrschulen niedergelegt, welche die angesprochenen Verkehrskreise schützen sollen.

Das Landgericht Wiesbaden geht aber noch weiter: Selbst ohne diese Regelung führe der Begriff "Grundgebühr" bei den angesprochenen Verkehrskreisen zu dem unrichtigen Eindruck, dass es sich dabei nicht um eine frei verhandelbare Vergütungsposition der Fahrschulleistungen handelt, sondern um die Vergütung von Leistungen einer öffentlichen Stelle. Im Ergebnis würde damit suggeriert werden, die Leistungen der abgemahnten Fahrschule seien günstiger, als diejenigen anderer Fahrschulen

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