Mittwoch, 22. April 2015

Die strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung

In urheberrechtlichen, wettbewerbsrechtlichen, markenrechtlichen oder sonstigen Abmahnungen wird regelmäßig unter Setzung einer kurzen Frist die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung gefordert. 

Aber was ist eigentlich eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung?

Es handelt sich bei einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, auch Unterwerfungserklärung genannt, um eine verbindliche Erklärung, in welcher der Abgemahnte dem Abmahner verspricht, ein bestimmtes Verhalten künftig nicht mehr vorzunehmen. Für den Fall, dass der Abgemahnte dieser Verpflichtung zuwiderhandelt, ist es üblich und in der Regel auch notwendig, dass der Abgemahnte dem Abmahner eine Vertragsstrafe verspricht. Daher kommt die Bezeichnung "strafbewehrte" Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung. Wird die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung angenommen, kommt zwischen Abmahner und Abgemahntem ein Unterlassungsvertrag zustande.

Weshalb wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung gefordert und was bewirkt sie?

Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung soll die sog. Wiederholungsgefahr beseitigen und den Abmahnenden hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs klaglos stellen. Eine Unterlassungserklärung ohne Vertragsstrafenverpflichtung ist regelmäßig unzureichend, da ihr die Ernsthaftigkeit fehlt. Denn wenn keine Vertragsstrafe versprochen wird, fehlt es an der Möglichkeit, künftige Zuwiderhandlungen zu sanktionieren.

Muss man die in der Abmahnung beigefügte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung unterzeichnen?

Es besteht keine Pflicht, die der Abmahnung häufig beigefügte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung zu unterzeichnen. Denn die der Abmahnung beigefügte Unterlassungs- und Verpflichhtungserklärung ist nur ein Angebot auf Abschluss eines Unterlassungsvertrages. Dem Abgemahnten bleibt es stets unbenommen, eine Unterlassungserklärung nach dem sog. neuen Hamburger Brauch, d. h. eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben. Dabei wird eine unbezifferte angemessene Vertragsstrafe versprochen, deren Höhe in das Ermessen des Abmahners gestellt wird, wobei sie hinsichtlich ihrer Angemessenheit auf Wunsch des Abgemahnten gerichtlich überprüft werden kann. Ein Muster einer solchen Erklärung im Falle von Filesharing-Abmahnungen finden Sie hier.

Auf eine Abmahnung hin wird es sich, selbst wenn die Abmahnung inhaltlich begründet ist, regelmäßig nicht empfehlen, die beigefügte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung zu unterzeichnen. Die beigefügte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung geht in vielen Fällen über das hinaus, was dem Abmahner zusteht. 

Was kann passieren, wenn man abgemahnt wurde und keine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgibt?

Wenn der Abgemahnte auf eine Abmahnung hin keine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung innerhalb der gesetzten Frist abgibt, kann der Abmahner gerichtliche Maßnahmen einleiten. So eine besondere Eilbedürftigkeit gegeben ist, wird der Abmahner eine sog. einstweilige Verfügung beantragen, in welcher dem Abgemahnten (in vielen Fällen ohne vorherige Anhörung) unter Androhung von Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft, untersagt wird, das beanstandete Verhalten zu wiederholen. Fehlt es an der Eilbedürftigkeit, kann der Abmahner Unterlassungsklage erheben. Beides kann besonders in wettbewerbsrechtlichen Verfahren zu erheblichen Kosten führen, die im Falle des Unterliegens der Abgemahnte zu tragen hat.

Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben und nicht wissen, was Sie tun sollen, können Sie uns gerne unter anwalt@abmahnung.berlin, unserem Kontaktformular oder unter unserer Abmahnhotline unter 030 288 68 500 kontaktieren. Wir helfen Ihnen gerne und vertreten Sie auch vor Gericht.