Das Landgericht Freiburg hat mit Urteil vom 23.02.2015 - 12 O 105/14 - entschieden, dass es unlauter ist, für Rabatte unter
Angabe eines Sternchenhinweise in Tageszeitungen zu werben, sofern der
Sternchenhinweis nicht auf derselben Seite, sondern erst auf einer anderen Seite aufgelöst wird und damit eine Abmahnung der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. Frankfurt am Main für berechtigt gehalten. Das Landgericht Freiburg folgt damit der ständigen Rechtsprechung, nach welcher der Verbraucher unmissverständlich darauf hingewiesen werden muss, was er zu welchen Konditionen zu erwarten hat.
In diesem Zusammenhang verweisen wir auch auf die Rechtsprechung des Hanseatischen Oberlandesgerichts (Az. 3 U 108/09) zur Blickfangwerbung. Der Werbende sollte unbedingt auf Folgendes Acht geben:
- für die Werbung mit unwahren Aussagen, d. h. einer Lüge, genügt ein Sternchenhinweis nicht;
- bei der Bewerbung von Halbwahrheiten, d. h. von Angeboten, die einer gewissen Einschränkung unterliegen, ist der Sternchenhinweis mit eindeutiger Auflösung so anzubringen, dass der Verbraucher ihn umgehend finden kann;
- zulässig sind sog. reklamehafte Übertreibungen, aus denen der Verbraucher für sich gesehen bereits erkennen kann, dass es sich um solche handelt oder die mit dem beworbenen Produkt nichts zu tun haben (Bsp.: KG Berlin, 5 W 175/10 - Bester Powerkurs aller Zeiten).
Die Übergänge können fließend sein, weshalb Werbende sich vor Herausgabe einer solchen Werbung genau informieren sollten, was zulässig ist und was nicht, um kostenträchtige Abmahnungen zu vermeiden.
Sofern Sie prüfen lassen wollen, ob Ihre Werbung sich im Rahmen des Zulässigen befindet oder Sie gar eine Abmahnung wegen irreführender Werbung erhalten haben, können Sie sich gerne an uns wenden unter anwalt@abmahnung.berlin oder telefonisch unter 030 288 68 500. Alternativ können Sie unser Kontaktformular verwenden.