Das Landgericht Arnsberg hat mit Urteil vom 05.03.2015 - 8 O 10/15 - einer Gewerbetreibenden, welche Sonnenschirme und entsprechendes Zubehör verkauft, untersagt, Sonnenschirme mit einem genauer bezeichneten Produktbild zu bewerben, wenn die dort abgebildeten Produkte nicht vollständig
zu dem angegebenen Angebotspreis erworben werden können. Der auf dem Produktfoto abgebildete Sonnenschirm wurde zwar inklusive des ebenfalls abgebildeten Schirmständers für einen bestimmten Preis angeboten. Jedoch waren auf dem Bild auch Betonplatten abgebildet, welche allerdings nicht im Lieferumfang enthalten waren.
Die Werbung enthalte „zur Täuschung
geeignete Angaben über … die wesentlichen Merkmale der Ware“ im Sinne
des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG.
Der Preis sei ein wesentliches Merkmal der Ware. Werden allerdings auf einem Produktfoto Gegenstände (hier Betonplatten) angezeigt, die tatsächlich nicht zum Angebotspreis gehören, sei dies unlauter, weil dadurch ein falscher Produktumfang vorgespiegelt werde.
Der Inhalt
der beanstandeten Werbeanzeige sei auch „zur Täuschung geeignet“ im
Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 UWG. Dies liege daran, dass "bekanntermaßen die Vorgehensweise
vieler Verbraucher bei Online-Verkäufen auf Grund der Schnelligkeit des
Internetverkehrs von einem eher flüchtigen Lesen und Kenntnisnehmen des
gesamten Angebotsinhalts gekennzeichnet" sei.
Das Landgericht Arnsberg meint, sich mit seiner Entscheidung im Rahmen der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Blickfangwerbung zu bewegen. Ob das tatsächlich der Fall ist und ob dieses Urteil Bestand haben wird, ist jedoch nach diesseitiger Meinung sehr fraglich.