Die Abmahnwelle betreffend
Widerrufsbelehrungen durch den IDO Interessenverband für das Rechts- und
Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. geht ununterbrochen weiter.
Aktuell fordert der IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting
deutscher Online-Unternehmen e.V. in seinen Abmahnungen von eBay Händlern u.
a., es zu unterlassen, Angebote zu veröffentlichen und/oder zu unterhalten,
- bezüglich derer über das dem Verbraucher zustehende Widerrufsrecht wie folgt informiert wird:
1. „Sie
können ihre Vertragserklärung … in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder -
wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird – auch durch Rücksendung
widerrufen“,
2. „Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform,
jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden
Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) und
auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in
Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 EGBGB sowie unserer Pflichten gemäß § 312g Abs.
1 S. 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB …“,
3. Im Falle des wirksamen Widerrufs sind … ggf. gezogene Nutzungen
(z. B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns … Nutzungen (z. B. Gebrauchsvorteile) nicht oder
teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren beziehungsweise
herausgeben, müssen Sie uns insoweit Wertersatz leisten. Für … gezogene Nutzungen müssen Sie Wertersatz nur leisten,
soweit die Nutzungen oder die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache
zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der
Funktionsweise hinausgeht.“,
4. „Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von
30 Tagen erfüllt werden,“
- bei denen als Alternative für die Widerrufsbelehrung eine Rückgaberechtsbelehrung zur Verfügung gestellt wird,
- bei denen eine Widerrufsbelehrung ohne Information über das Muster-Widerrufsformular gemäß dem amtlichen Muster zur Verfügung gestellt wird,
- ohne
Informationen über das Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrechts
für Waren zur Verfügung zu stellen.
Überdies beanstandet der IDO Interessenverband für das
Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V., dass der
Abgemahnte keine Angaben dazu macht, ob der Vertragstext nach dem
Vertragsschluss von dem Unternehmer selbst gespeichert wird und ob der
Unternehmer selbst den Vertragstext dem Kunden zugänglich macht.
Abmahnungen von dem IDO Interessenverband für das
Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. sind sehr ernst
zu nehmen. Wenngleich ein Abgemahnter aufgrund eigener Betroffenheit auf die übereilte
Idee kommen könnte, bei den Abmahnungen des IDO Interessenverband für das
Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. handele es sich
um Betrug und Abzocke, sollte er sehr vorsichtig mit Begriffen wie Betrug und
Abzocke umgehen. Der IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting
deutscher Online-Unternehmen e.V. ist hier nämlich bisher noch nicht wegen Betrug
und Abzocke im Rahmen seiner Tätigkeit auffällig geworden.
Dennoch ist zu erkennen, dass der IDO Interessenverband
für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. stets mehr
verlangt, als ihm zusteht und in bisher keinem der hier bearbeiteten Fälle geraten werden konnte, die
geforderte Unterlassungserklärung so zu unterzeichnen (Stand: 27.03.2015).
Sollten
Sie eine Abmahnung vom IDO Interessenverband für das
Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. erhalten haben, können Sie uns gerne
kontaktieren unter unserem Kontaktformular, unter anwalt@abmahnung.berlin oder
telefonisch unter 030 288 68 500.