Erneut fordert der Verband Sozialer Wettbewerb e. V. aus Berlin eine Vertragsstrafe weil eine Heilpraktikerin eine Unterlassungserklärung unterzeichnet und angeblich dieser zuwidergehandelt habe. Neben einer hohen Vertragsstrafe im oberen vierstelligen Bereich fordert der Verband Sozialer Wettbewerb aus Berlin die Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren und die Abgabe einer erneuten Unterlassungserklärung. Ob die Forderungen des Verbands Sozialer Wettbewerb aus Berlin berechtigt sind, ist zweifelhaft. Es stellt sich insbesondere die Frage, ob der Verband - selbst wenn ihm eine Vertragsstrafe zustünde - die Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren für die Vertragsstrafenforderung bzw. erneute Abmahnung verlangen kann. Denn nach ständiger Rechtsprechung handelt es sich bei einer Vertragsstrafenforderung um einen pauschalisierten Schadensersatz. Anwaltskosten dafür können i. d. R. nur unter dem Gesichtspunkt des Verzuges verlangt werden. Außerdem kann ein Verband regelmäßig einfache Angelegenheiten, wie den Ausspruch von Abmahnungen oder die Forderung einer Vertragsstrafe selbst, d. h. ohne die Zurhilfenahme anwaltlicher Dienste, erledigen.
Alles andere würde bedeuten, dass der Verband Sozialer Wettbewerb ohne seine Rechtsanwälte nicht handlungsfähig wäre. Dann aber würde ihm die Aktivlegitimation fehlen.
Wenn auch Sie eine Abmahnung oder Vertragsstrafenandrohung des Verbands Sozialer Wettbewerb aus Berlin erhalten haben, senden Sie uns eine E-Mail an anwalt@abmahnung.berlin oder kontaktieren Sie uns per Telefon unter 030 288 68 500.