Ein Goldankaufunternehmen, versandte an ein
anderes Goldankauf-Unternehmen eine Abmahnung mit der Begründung, dieses würde
im Internet Preise für Gold ausweisen, die es seinen Kunden tatsächlich gar
nicht in dieser Höhe zahlen würde. Hintergrund der Abmahnung war, dass das abmahnende Goldankauf-Unternehmen nach eigenen Angaben seit
geraumer Zeit Testverkäufe bei dem Konkurrenz-Goldankauf-Unternehmen hat
durchführen lassen. Dabei kam es allerdings nur ein einziges Mal zu einer
geringen Preisabweichung von einem Euro-Cent, weswegen das abmahnende Goldankauf-Unternehmen nun meinte, das
Goldankauf-Unternehmen abmahnen zu müssen. Die übrigen Testankäufe verliefen
offenbar, ohne dass das abmahnende Goldankauf-Unternehmen etwas
beanstanden konnte. Das abgemahnte Goldankauf-Unternehmen erhob unmittelbar
nach Erhalt der Abmahnung durch das abmahnende Goldankauf-Unternehmen negative Feststellungsklage vor dem Landgericht Erfurt unter
Einschaltung des Autors, Rechtsanwalt von der Heyden.
Das
Landgericht Erfurt hielt die gegenüber dem Goldankauf-Unternehmen
ausgesprochene Abmahnung für unbegründet und verurteilte das abmahnende Goldankauf-Unternehmen antragsgemäß dahingehend, dass
festgestellt wurde, dass ein entsprechender Unterlassungsanspruch nicht
bestünde. Zur Begründung führte es aus, dass es sich hier unwidersprochen nur
um ein einmaliges Abrechnungsversehen gehandelt habe, woraus nicht auf ein typisches
Verhalten bei der Abwicklung von Goldankäufen geschlossen werden kann.
Zudem
hatte das abmahnende Goldankauf-Unternehmen es versäumt, seine
(spiegelbildliche) Unterlassungsklage in unverjährter Zeit einzureichen.
Offenbar wurde von dem abmahnenden Goldankauf-Unternehmen nicht
berücksichtigt, dass die Verjährung eines Anspruchs zwar durch Erhebung einer
Klage gehemmt wird, eine negative Feststellungsklage des Abgemahnten diese Hemmung
allerdings nicht herbeiführt. Wettbewerbsrechtliche Ansprüche unterliegen
allerdings einer 6-monatigen Verjährungsfrist. Auch unter diesem Gesichtspunkt
hatte die negative Feststellungsklage Erfolg.
Dennoch
ging das abmahnende Goldankauf-Unternehmen in Berufung. Auf
dringenden Hinweis des Thüringer Oberlandesgerichts, erkannte es den
Feststellungsantrag bezüglich des nicht bestehenden Unterlassungsanspruchs letztendlich
an, weigerte sich aber erstaunlicherweise, anzuerkennen, dass ihm die Kosten
für das Abmahnschreiben gegenüber dem Goldankauf-Unternehmen nicht zustünden.
Vielmehr erschienen Rechtsanwälte des abmahnenden Goldankauf-Unternehmens nicht in der mündlichen Verhandlung, sodass ein Teil-Anerkenntnisurteil
bzgl. des Feststellungsantrages, dass ihm kein Unterlassungsanspruch zustehe,
erging und ein Versäumnisurteil dahingehend, dass festgestellt wurde, dass das
abgemahnte Goldankauf-Unternehmen die Kosten der Abmahnung des abmahnenden Goldankauf-Unternehmens nicht zu erstatten hatte.