Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 6. November 2014 - Az. I ZR 26/13
- entschieden, dass die Werbung eines Optikers für eine kostenlose Zweitbrille
gegen § 7 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiet des
Heilwesens (HWG) verstößt und damit die entsprechende Abmahnung der Zentrale
zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs für begründet erachtet. Bei der Bewerbung
einer kostenlosen Zweitbrille handele es sich um eine unzulässige Werbegabe. Da
Brillen Medizinprodukte seien, unterfalle ihre Bewerbung den strengen Vorgaben
des Heilmittelwerberechts. Nach § 7 Abs. 1 S. 1 HWG ist es jedoch (von wenigen
hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen) unzulässig, Zuwendungen und
sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) anzubieten, anzukündigen oder zu
gewähren oder als Angehöriger der Fachkreise anzunehmen.
Der Markt der Optiker wird sich wegen des Risikos von Abmahnungen nun
erheblich umstellen müssen. Denn unter Optikern ist es, ohne das dies früher zu
Abmahnungen geführt hat, üblich geworden für eine "kostenlose
Zweitbrille" oder "kostenlose Brille dazu" bzw. "buy one
get two" zu werben. Da das die Abmahnung der Zentrale zur Bekämpfung
unlauteren Wettbewerbs bestätigende Urteil des Bundesgerichtshofs
offensichtlich noch nicht überall angekommen ist, wird mit zahlreichen weiteren
Abmahnungen wegen der Bewerbung von kostenlosen Zweitbrillen zu rechnen sein.
Zu erwarten sind nicht nur weitere Abmahnungen der Zentrale zur Bekämpfung
unlauteren Wettbewerbs, sondern auch Abmahnungen des Verband Sozialer
Wettbewerb e. V. aus Berlin, der sich besonders auf dem Gebiet des
Heilmittelwerberechts breit gemacht hat und bereits zahlreiche Optiker wegen
anderer Aussagen abgemahnt hat.
Für Optiker, die Abmahnungen vermeiden möchten, heißt es nun, möglichst
alle Werbungen, in denen für eine kostenlose Zweitbrille geworben wird, aus dem
Verkehr zu ziehen und insbesondere ihre Internetauftritte umzugestalten. Denn
nicht nur von der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs oder dem
Verband Sozialer Wettbewerb e. V. aus Berlin sind nun Abmahnungen wegen der
Bewerbung einer kostenlosen Zweitbrille zu erwarten, sondern, als Folge, natürlich
auch Abmahnungen von Mitbewerbern/Konkurrenten, die selber bereits deswegen
abgemahnt wurden und nicht einsehen, dass andere weiterhin für eine kostenlose
Zweitbrille werben.