Im Goldankauf kommt es immer wieder vor, dass Goldankäufer mit einer kostenlosen Schätzung bzw. kostenlosen Analyse/kostenlosen Bewertung werben. Ein Abmahner meinte, dass die Bewerbung einer kostenlosen Schätzung eine sog. unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten sei, da es in der Branche des Goldankaufs üblich sei, dass die Bewertung der Edelmetalle kostenlos ist. Er berief sich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach eine Werbung mit objektiv richtigen Angaben dann unzulässig sein kann, wenn ein unrichtiger Eindruck deswegen entsteht, weil etwas Selbstverständliches dergestalt hervorgehoben wird, dass der Kunde einen besonderen Vorzug in den Leistungen des Werbenden sieht (vgl. BGH, Beschluss vom 23.10.2008 - I ZR 121/07).
Der Bundesgerichtshof (BGH Urteil vom 28.11.2013 - I ZR 34/13) sah es in diesem Fall jedoch anders und gab dem abgemahnten Goldankäufer recht. Zwar handele es sich im Normalfall bei einer kostenlosen Schätzung vor einem Goldankauf um eine Selbstverständlichkeit in der Goldankauf-Branche. Dass diese Wertermittlung kostenlos erfolge, sei eine Selbstverständlichkeit und werde von einem durchschnittlich informierten und situationsadäquat aufmerksamen Verbraucher auch ohne weiteres erkannt, so dass eine Irreführung bereits von vornherein ausscheide. Überdies erfasse die Werbung auch den Fall, dass der Verbraucher, der keine Verkaufsabsicht habe, sein Gold kostenlos schätzen lassen könne. Dies sei in der Goldankauf-Branche nicht selbstverständlich.