Das Amtsgericht Hamburg hat mit Urteil vom 10.06.2014 die Klage eines Filesharing-Abmahners gegen einen Hotelbetreiber, der seinen Gästen die W-LAN Nutzung gestattet hatte und von dessen Anschluss möglicherweise unerlaubtes Filesharing betrieben wurde, abgewiesen und die Abmahnung für unbegründet erachtet. Die Begründung des erkennenden Gerichts ist erstaunlich einfach:
Der abgemahnte Hotelbetreiber sei, weil er seinen Gästen W-LAN anbiete, Diensteanbieter im Sinne des § 8 TMG und daher durch diese Vorschrift privilegiert.
Danach sind Diensteanbieter für fremde Informationen, die sie in einem
Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung
vermitteln, nicht verantwortlich, sofern sie
- die Übermittlung nicht veranlasst,
- den Adressaten der übermittelten Informationen nicht ausgewählt und
- die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert haben.
Da es nach dem Vortrag des Abgemahnten überdies möglich war, dass einer der Gäste unerlaubt Filesharing betrieben hatte, komme er nicht als Täter in Betracht, da er einen möglichen alternativen Geschehensablauf vorgetragen hatte. Als sog. Störer konnte er auch nicht haftbar gemacht werden, da es nicht zumutbar sei, seine Gäste zu kontrollieren bzw. ihnen die Möglichkeit des Filesharings, z. B. durch Schließung entsprechender Ports, zu verwehren.
Nach dieser Entscheidung, nach welcher sich immer mehr Instanzgerichte richten, wird es für Filesharingabmahner immer schwieriger, mit ihren Abmahnungen durchzudringen. Hotelbetreiber werden sich künftig wohl keine Sorgen mehr bei einer Abmahnung wegen Filesharings machen müssen. Allerdings heißt dies nicht, dass sie auf eine Abmahnung wegen Filesharing nicht mehr zu reagieren brauchen. Vielmehr müssen sie ausreichenden Vortrag bringen, weshalb sie als öffentlicher W-LAN Betreiber nicht in die Haftung genommen werden können.