In letzter Zeit häufen sich Abmahnungen wegen fehlerhafter oder unvollständiger Widerrufsbelehrungen. Oft verwenden Abgemahnte noch alte Muster-Widerrufsbelehrungen oder von Rechtsanwälten gemäß dem alten Recht oder sonst fehlerhaft erstellte Widerrufsbelehrungen. Verwendet jemand fehlerhafte Widerrufsbelehrungen, können Konkurennten, Wettbewerbsverbände oder sonstige berechtigte Stellen unter Umständen dem Werbenden eine berechtigte Abmahnung zukommen lassen. Eine solche Abmahnung ist jedoch genau zu prüfen, weil sie oft nichts anderes bezweckt, als den Abgemahnten mit Gebühren zu belasten oder selbst Gebühren zu erzielen. Wenn der Abmahner aber mit der Abmahnung nur im Sinn hat, den Abgemahnten mit Gebühren zu belasten bzw. Gebühren zu erzielen, ist die Abmahnung unwirksam. Aber die Abmahnung kann auch aus anderen Gründen unberechtigt sein. Keineswegs ist eine Abmahnung allein deswegen berechtigt, weil sie von einer Muster-Widerrufsbelehrung abweicht oder weil sie nicht den genauen gesetzlichen Vorgaben entspricht. Denn Werbetreibende können jedenfalls zugunsten des Verbrauchers (soweit das Gesetz nichts anderweitiges vorschreibt) von den gesetzlichen Vorschriften abweichen, § 355 Abs. 2 BGB.
In jedem Fall empfiehlt sich im Falle
einer Abmahnung wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrungen, möglichst unverzüglich einen Anwalt zu
kontaktieren, da auch bei Abweichungen zugunsten des Verbrauchers unter
Umständen gegen ein sonstiges wettbewerbsrechtliches Gebot/Verbot verstoßen worden sein kann. Die Fristen sind bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen regelmäßig sehr kurz bemessen. Wird nicht binnen der gesetzten Fristen zügig reagiert kann es geschehen, dass eine einstweilige Verfügung erlassen wird.
Der Anwalt wird Ihnen je nach Fallkonstellation raten, auf die Abmahnung eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben, gar nicht zu reagieren oder eine negative Feststellungsklage zu erheben. Die letztere ist immer dann ratsam, wenn die Abmahnung völlig unberechtigt ist und der Abgemahte den Spieß umdrehen will.