Wer im geschäftlichen Verkehr mit Angaben wirbt, welche den Eindruck erwecken, er würde sich besonders für die Umwelt einsetzen, sollte, um eine Abmahnung zu vermeiden, vorsichtig mit Angaben wie "Bio" und "Öko" sein. Bei diesen Begriffen handelt es sich um geschützte Begriffe, jedenfalls soweit es sich um Erzeugnisse aus ökologischer/biologischer Produktion handelt (Verordnung [EG] Nr. 834/2007). Bewirbt jemand solche Erzeugnisse, ohne die entsprechenden Voraussetzungen zu erfüllen, verstößt er gegen die sog. Schwarze Liste des UWG und handelt unlauter. Er riskiert damit eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung durch einen Konkurrenten, einen Wettbewerbsverband oder einen Verbraucherschutzverband. Aber auch diejenigen, an welche sich die EU-Verordnung nicht richtet, sollten tunlichst davon absehen, solche Begriffe völlig willkürlich zu verwenden. Denn auch in anderen Branchen kann eine Abmahnung wegen der Verwendung der Begriffe "Bio" und "Öko" begründet sein. Kürzlich hatte beispielsweise ein Edelmetallhändler mit Angaben zur Umweltfreundlichkeit seines Betriebes geworben und dabei auch das Wort "Bio" verwendet. Auf die Abmahnung eines Konkurrenten und das sich anschließende Gerichtsverfahren vor dem Landgericht Essen konnte der Edelmetallhändler nicht darlegen, worin sein besonderes Umweltengagement lag. Das Landgericht Essen hielt die Abmahnung für begründet und untersagte dem Edelmetallhändler die Verwendung dieses Begriffes in verschiedenen Formen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Allerdings ist das Urteil sehr zu begrüßen. Denn hier wird der Verbraucher, für den vielfach die Umweltfreundlichkeit eines Unternehmens das entscheidende Kriterium für seinen (Ver-)Kaufentschluss ist, über genau diese Eigenschaft des Unternehmens getäuscht.