Das Führen eines fehlerhaften Impressums auf einem gewerblichen Internetauftritt kann dazu führen, dass Sie von einem Konkurrenten wegen Verstoßes gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) abgemahnt werden. Von Abmahnern beliebt sind Abmahnungen von Verstößen, wie die Nichtangabe der Umsatzsteueridentifikationsnummer, die fehlerhafte Angabe der Rechtsform oder das Vorenthalten der Vertretungsberechtigten bzw. inhaltlich Verantwortlichen. Das Landgericht Essen hat nun in einem von uns bearbeiteten Fall (noch nicht rechtskräftig) entschieden, dass es einem nicht im Handelsregister eingetragenen Kaufmann nicht gestattet ist, einen sog. Inhaberzusatz ("Inh.") vor seinem Namen im Impressum zu führen. Hintergrund ist, dass nach handelsrechtlichen Vorschriften nur eingetragenen Kaufleuten die Führung eines Inhaberzusatzes gestattet ist. Der Verbraucher kann bei einem solchen zu Unrecht geführten Inhaberzusatz folglich dahingehend getäuscht werden, dass der Werbende ein eingetragener Kaufmann ist. Im Handelsregister hat man sich allerdings erst dann als Kaufmann einzutragen, wenn man eine gewisse Umsatzhöhe erreicht hat. Dies kann widerrum bei dem Verbraucher den unrichtigen Eindruck erwecken, er habe es mit einem Unternehmen bestimmter Größe und Seriösität zu tun.