Der
Bundesgerichtshof hat bereits mit Urteil
vom 12. September 2013 – I ZR 208/12 entschieden, dass sich ein
Unternehmen, welches den Nutzern seiner Website ermöglicht, Dritten
eine Empfehlungs-E-Mail zu schicken, die auf den eigenen
Internet-Auftritt hinweist, wettbewerbswidrig verhält. Der Fall sei
nicht anders zu beurteilen, als unverlangt zugesendete E-Mails durch
das Unternehmen selbst. Eine Abmahnung gegen ein solches Unternehmen
kann also begründet sein.
Das OLG Hamm ließ
kürzlich erkennen, dass auch die Abmahnung gegen einen Amazon
Händler wegen des wettbewerbswidrigen Bereitstellens einer
Weiterempfehlungsfunktion durch Amazon gerechtfertigt sein dürfte.
Für Amazon Händler bedeutet dies, dass sie, solange Amazon nicht
die Weiterempfehlungsfunktion deaktiviert, mit einer teuren Abmahnung
zu rechnen haben.