Wer zum Zwecke des Wettbewerbs wirbt, sollte vorsichtig sein, wenn er Alleinstellungsbehauptungen aufstellt. Bei einer Alleinstellungsbehauptung gibt der Werbende vor, eine Stellung im Wettbewerb zu besitzen, die von keinem anderen Konkurrenten übertroffen wird. Solche Werbung ist nur zulässig, wenn sie wahr ist. Von der Alleinstellungsbehauptung abzugrenzen ist die bloße reklamehafte Übertreibung. Zur Unterscheidung, ob es sich um eine Alleinstellungsbehauptung handelt, oder um eine zulässige reklamehafte Übertreibung, ist die Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise maßgebend. Während z. B. von Gerichten eine Abmahnung gegen einen Hersteller von Frühstücksprodukten insoweit für unbegründet erachtet wurde, als dieser mit der Aussage "das beste jeden Morgen" geworben hatte (BGH, Urteil vom 3.5.2001 - I ZR 318/98 -), ist der Wahrheitsgehalt einer "Tiefstpreisgarantie" oder einer Aussage wie "bei uns zahlen Sie den besten Preis" darzulegen und zu beweisen. Ebenso sollte man, um eine Abmahnung zu vermeiden, von isolierten Aussagen wie z. B. "wir sind die Nr. 1" dringend Abstand nehmen. Hier stellt sich bereits die Frage, auf welche Eigenschaft sich diese Aussage bezieht. Sofern hier keine Aussage dazu getroffen wird, worauf sich die Aussage "wir sind die Nr. 1" bezieht, bezieht sie sich m. E. im Zweifel auf alle Eigenschaften eines Unternehmens (z. B. die Preisgestaltung, die Kundenzufriedenheit, die Größe, etc.). In den seltensten Fällen wird ein Unternehmen nachweisen können, dass es in jedweder Hinsicht die "Nr. 1" ist. Aber auch bei Aussagen mit "wir sind die Nr. 1 im/in ...." ist das Risiko einer Abmahnung groß. Denn weil der Markt einem stetigen Wandel unterliegt, kann eine solche Aussage, selbst, wenn sie zu einem Zeitpunkt zutrifft, am nächsten Tag wieder unwahr sein.