Der Goldankauf ist ein lukratives Geschäft für Juweliere und andere Goldankauf-Anbieter. Der Markt ist sehr umkämpft, sodass die Werbung im Bereich des Goldankaufs oft sehr aggressiv ausfällt. Dabei wird nicht selten im Goldankauf mit sog. Spitzenstellungsmerkmalen bzw. Alleinstellungsmerkmalen geworben, was Konkurrenten zum Anlass nehmen, dem Werbenden eine Abmahnung auszusprechen. Solche Spitzenstellungsmerkmale können beispielsweise sein:
- wir zahlen Höchstpreise
- bei uns erhalten Sie den besten Preis
- verkaufen Sie bei der Nr. 1 im Goldankauf
Solche Werbeslogans sieht man bei Goldankäufern sehr oft, wobei hier offenbar überhaupt nicht das Risiko, eine Abmahnung zu erhalten, bedacht wird. Wer solche Begriffe verwendet, muss nämlich, wenn er eine Abmahnung vermeiden will, dafür Sorge tragen, dass sie inhaltlich zutreffen. Nur wird es angesichts der Tatsache, dass es eine unüberschaubar große Anzahl von Juwelieren und Goldankäufern gibt, nahezu unmöglich sein, dies zu erreichen. Daher ist, um teure Abmahnungen zu vermeiden, dringend von der Bewerbung von Spitzenstellungsmerkmalen wie "wir zahlen Höchstpreise" im Goldankauf abzuraten.
Daran ändert auch eine etwas neuere Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH, Urteil vom 03.07.2014 - I ZR 34/13) nichts, wonach die Darlegungs- und Beweislast für eine Irreführung durch das Bewerben von Höchstpreisen nicht (mehr) bei dem Werbenden liegt, sondern bei dem Anspruchssteller, also dem Abmahner. Der Bundesgerichtshof hat dort zwar im Zusammenhang mit einer Abmahnung im Goldankauf entschieden:
"Auch bei einer Spitzenstellungswerbung besteht für eine Beweiserleichterung zugunsten des Klägers kein Anlass, wenn er die für die Beurteilung der Spitzenstellung maßgeblichen Tatsachen ohne erhebliche Schwierigkeiten darlegen und beweisen kann."
Allerdings muss bei einer fachlich einwandfrei erstellten Abmahnung im Goldankauf wegen der Bewerbung von Höchstpreisen auch mit den entsprechenden Vorbereitungsmaßnahmen (Testverkäufen, Vergleichen im Internet, etc.) gerechnet werden.