In der Branche des Goldankaufs werden
oft Preise beworben, welche tatsächlich nicht bezahlt werden. Dies kann
natürlich gezielte Abzocke sein, in manchen Fällen basiert dies auf einem
Versehen des Goldankäufers. Derjenige, der Preise im Goldankauf ausweist, die
er nicht bezahlt, handelt grundsätzlich unlauter, wie § 5 Abs. 1 Nr. 2 des
Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zu entnehmen ist. Konkurrenten,
Wettbewerbs- oder Verbraucherschutzverbände können dies zum Anlass nehmen, dem
Werbenden eine Abmahnung auszusprechen und die Unterzeichnung einer
strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangen.
Dass aber nicht immer eine
Abmahnung bei Abweichungen von den ausgewiesenen Preisen begründet ist,
hat nun das Thüringer Oberlandesgericht vor Erlass eines Anerkenntnisurteils in einem Hinweisbeschluss kund getan:
Ein Konkurrent hatte mehrere
Testverkäufe bei einem von uns vertretenen Goldankauf-Unternehmen durchgeführt.
Alle Tests bis auf einen belegten, dass das Goldankauf-Unternehmen die Preise
für Gold zahlte, welche ausgewiesen worden waren. Bei diesem einen Test kam es allerdings
zu einer geringen Preisabweichung. Der Konkurrent übersandte dem Goldankauf-Unternehmen in der Folge eine Abmahnung in welcher er Unterlassung dahingehend verlangte, Preise auszuweisen, welche tatsächlich nicht gezahlt werden würden. Außerdem verlangte er Zahlung der Abmahnkosten in Höhe von 859,80 Euro. Namens des abgemahnten Unternehmens erhoben wir im unmittelbaren Anschluss negative Feststellungsklage, d. h. Klage auf Feststellung, dass der geltend gemachte Anspruch des Konkurrenten nicht bestehe,
wobei dieser in zwei Instanzen vollumfänglich stattgegeben wurde.
Das Thüringer Oberlandesgericht konnte
hier keine geschäftsmäßige Irreführung des Verbrauchers feststellen, vielmehr
verwies es auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10.01.2013 – I ZR 190/11 – Standardisierte Mandatsbearbeitung -
und machte damit deutlich, dass es dazu tendiere, die Klage abzuweisen. In seinem
Leitsatz führt der Bundesgerichtshof in der genannten Entscheidung nämlich aus:
(…) 1. Deshalb fehlt einer mangelhaften oder sonst nicht vertragsgemäßen Leistung als solche die Qualität einer geschäftlichen Handlung, sodass Schlecht- oder Nichtleistungen eines Unternehmers zwar vertragliche Rechte des Kunden begründen können, aber keinen lauterkeitsrechtlichen Verstoß darstellen.
2. Allerdings kann die Grenze zu einer an § 5 Absatz 1 UWG zu messenden geschäftlichen Handlung dann überschritten sein, wenn der Unternehmer mit dieser auf eine Übervorteilung des Kunden abzielt und von vornherein nicht gewillt ist, sich an seine Ankündigungen zu halten. In diesem Fall dient die Täuschung über die Schlechtleistung dem Abschluss des Vertrags und wird als Mittel im Wettbewerb um Kunden eingesetzt“
(…) 1. Deshalb fehlt einer mangelhaften oder sonst nicht vertragsgemäßen Leistung als solche die Qualität einer geschäftlichen Handlung, sodass Schlecht- oder Nichtleistungen eines Unternehmers zwar vertragliche Rechte des Kunden begründen können, aber keinen lauterkeitsrechtlichen Verstoß darstellen.
2. Allerdings kann die Grenze zu einer an § 5 Absatz 1 UWG zu messenden geschäftlichen Handlung dann überschritten sein, wenn der Unternehmer mit dieser auf eine Übervorteilung des Kunden abzielt und von vornherein nicht gewillt ist, sich an seine Ankündigungen zu halten. In diesem Fall dient die Täuschung über die Schlechtleistung dem Abschluss des Vertrags und wird als Mittel im Wettbewerb um Kunden eingesetzt“
Weil der Konkurrent nicht
imstande war, ein solches gezieltes Verhalten darzulegen, vielmehr die
Tatsachen dafür sprachen, dass es sich um ein Versehen handelte, sah er sich
letzten Endes gezwungen, den in der negativen Feststellungsklage geltend
gemachten Anspruch anzuerkennen, so dass insoweit Anerkenntnisurteil erging.