Das LG Köln hat mit Urteil vom 14.03.2013 - Az. 14 O 320/12 - entschieden, dass der Hauptmieter im Falle einer Abmahnung wegen Filesharings nicht haftet, wenn die Wohnung nebst Internetanschluss untervermietet ist und der Hauptmieter als Täter nicht in Betracht kommt. Auch eine Störerhaftung scheide aus, weil Belehrungspflichten allenfalls gegenüber Minderjährigen bestünde.