Sonntag, 23. Oktober 2011

Abmahnung vor Kündigung im Mietrecht


Im Mietrecht ist vor einer Kündigung in der Regel vom Vermieter eine Abmahnung auszusprechen. Anderenfalls ist die Kündigung unzulässig. Für Wohnungsmietverträge ist dies in § 543 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt. Einer Abmahnung bedarf es allerdings nicht in folgenden Fällen:

  • Eine Frist oder Abmahnung verspricht offensichtlich keinen Erfolg.
  • Die sofortige Kündigung ist aus besonderen Gründen unter Abwägung beider Interessen gerechtfertigt.
  • Der Mieter ist für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug bzw. in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug, der die Miete für zwei Monate erreicht.