Donnerstag, 26. März 2015

Was tun bei einstweiliger Verfügung nach Abmahnung?

Wer eine Abmahnung erhalten hat und daraufhin binnen der gesetzten Frist keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt, riskiert, dass der Abmahner den Erlass einer sog. einstweiligen Verfügung beantragt und diese vom Gericht erlassen wird. 

Bei der einstweiligen Verfügung handelt es sich um eine vorläufige gerichtliche Entscheidung betreffend den Streitgegenstand zugunsten des Abmahners, welche vollstreckbar ist. Möchte der Abmahner endgültig den Anspruch durchsetzen, muss er gegen den Abgemahnten ggf. eine (Unterlassungs-)Klage erheben.

Die einstweilige Verfügung wird oft ohne Anhörung des Gegners erlassen, d. h. in vielen Fällen gibt es vor Erlass der einstweiligen Verfügung auch keine mündliche Verhandlung.

Besonders nach wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen können die Kosten, welche mit dem Erlass einer einstweiligen Verfügung einhergehen, enorm sein. Ein falsches Verhalten des Abgemahnten nach Erlass einer einstweiligen Verfügung kann ihn noch teurer zu stehen kommen. Daher ist unbedingt erforderlich, dass der Abgemahnte sich nach Erlass einer einstweiligen Verfügung Rat einholt, damit er weiß, was zu tun ist.

Der Abgemahnte, gegen den eine einstweilige Verfügung erlassen wurde, hat nach Erlass der einstweiligen Verfügung mehrere Möglichkeiten, zu reagieren.

Widerspruch einlegen

 

Wurde die einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung erlassen, kann der Abgemahnte Widerspruch gegen den Erlass der einstweiligen Verfügung erheben. In diesem Fall kommt es zu einer mündlichen Verhandlung und das Gericht fällt am Schluss ein Urteil, welches mit der Berufung angreifbar ist. Dies empfiehlt sich immer dann, wenn der Abgemahnte die Lage so einschätzt, dass mit Mitteln der Glaubhaftmachung der den Anspruch begründende Tatsachenvortrag des Abmahners erschüttert werden kann.

Möglich ist auch ein Kostenwiderspruch. Dabei beschränkt sich der Betroffene mit seinem Widerspruch auf den Kostenausspruch, nach welchem ihm die Kosten auferlegt wurden. Dies empfiehlt sich z. B. dann, wenn der  Betroffene vor Erlass der Einstweiligen Verfügung gar nicht (wirksam) abgemahnt wurde.
 

Aufforderung, die Hauptsacheklage zu erheben 

 

Der Abgemahnte kann auch den Abmahner über das Gericht auffordern, die Hauptsacheklage zu erheben. Dem Abmahner wird dann vom Gericht eine Frist gesetzt, binnen derer er die Klage gegen den Abmahner zu erheben hat. Diese Vorgehensweise empfiehlt sich dann, wenn der Abgemahnte nur mittels einer aufwendigen Beweisaufnahme (die im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht bzw. erheblich eingeschränkt stattfindet) meint, die Unbegründetheit des Anspruchs belegen zu können.

Eine sog. Abschlusserklärung abgeben

 

Ist der Abgemahnte der Ansicht, ein Vorgehen gegen die einstweilige Verfügung bzw. den vom Abmahner geltend gemachten Anspruch sei aussichtslos, kann der Abgemahnte eine sogenannte Abschlusserklärung abgeben. Dieses (gesetzlich nicht geregelte) Konstrukt hat sich in der Praxis gebildet, um weitere teure gerichtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden. Bei der Abschlusserklärung erkennt der Abgemahnte die gegen ihn erlassene einstweilige Verfügung dergestalt an, dass er sie wie ein Urteil in der Sache gegen sich gelten lassen möchte. Er vermeidet damit einen teuren Folgeprozess.

Was tun nach Eingang der einstweiligen Verfügung?


Es gibt kein Patentrezept dafür, was nach Erlass einer einstweiligen Verfügung zu tun ist. Nach Eingang einer einstweiligen Verfügung sollten Sie aber in jedem Fall folgendes tun: 

  • Notieren Sie sich das Zustelldatum und
  • holen Sie unbedingt anwaltlichen Rat ein.

Leider ist immer wieder zu beobachten, das Rechtsanwälte nicht vertraut mit der Materie sind und gerade in einstweiligen Verfügungsverfahren enorme Fehler machen. Dies gilt sowohl für diejenigen, welche für ihre Mandanten die einstweilige Verfügung beantragen (hier passieren oft Fehler in der Vollziehung), als auch diejenigen, welche den Abgemahnten vertreten.

Wir haben bereits eine Fülle von einstweiligen Verfügungsverfahren sowohl auf Seiten des Abmahners, als auch auf Seiten des Abgemahnten geführt. Daher kennen wir die Angriffspunkte einer einstweiligen Verfügung besonders gut und werden Ihnen sehr schnell sagen können, was zu tun ist.

Wenn Sie eine einstweilige Verfügung erhalten haben und nicht wissen, was Sie tun sollen, können Sie uns gerne unter anwalt@abmahnung.berlin, unserem Kontaktformular oder unter unserer Abmahnhotline unter 030 288 68 500 kontaktieren. Wir helfen Ihnen gerne und vertreten Sie auch vor Gericht.