Wer eine wettbewerbsrechtliche oder urheberrechtliche Abmahnung erhalten hat, kann gegen diese Abmahnung, wenn sie unberechtigt ist, eine negative Feststellungsklage erheben. Mit der negativen Feststellungsklage möchte der Abgemahnte gerichtlich festgestellt bekommen, dass der Abmahner gegen ihn keine Ansprüche hat. Diese Vorgehensweise empfiehlt sich i. d. R. nur dann, wenn in der Abmahnung (Unterlassungs-)Ansprüche des Abmahners behauptet werden, die unter keinem rechtlichen Aspekt begründet sind. Zudem können das Verhalten das Abmahners im Übrigen sowie die Gestaltung der Abmahnung, obwohl dem Grunde nach Ansprüche des Abmahners begründet wären, dazu führen, dass die Abmahnung rechtsmissbräuchlich ist. Ist die Abmahnung rechtsmissbräuchlich, ist sie unwirksam, was zur Folge hat, dass auch in diesem Fall eine Negative Feststellungsklage erfolgreich ist.